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Grundmandatsklausel

Grundmandatsklausel bezeichnet eine Ausnahme von der Fünf-Prozent-Sperrklausel: Eine Partei mit weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen wird bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erzielt haben. Die 2023 beschlossene Abschaffung führte 2024 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel. Bis zu einer Neuregelung gilt die Wahlkreisausnahme aufgrund der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts fort.

Funktion

Die Klausel verbindet örtliche Wahlerfolge mit dem Zugang zur proportionalen Sitzverteilung. Sie mildert die Wirkung der Sperrklausel und betrifft die Erfolgswertgleichheit der Zweitstimmen.

Aktuelle Rechtslage

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2024 die Fünf-Prozent-Klausel ohne ergänzende Ausnahme unter den gegenwärtigen Bedingungen für verfassungswidrig. Es ordnete eine Fortgeltung mit der Drei-Wahlkreis-Regel an, bis der Gesetzgeber neu regelt.

Beispiel

Eine Partei erhält bundesweit 4,7 Prozent der Zweitstimmen, ihre Bewerber gewinnen aber in drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen. Sie wird nach der derzeitigen Übergangsregel bei der Sitzverteilung berücksichtigt.

FAQ

Erhalten nur die drei Wahlkreissieger Sitze?

Nein. Die Partei nimmt grundsätzlich mit ihrem Zweitstimmenergebnis an der Sitzverteilung teil.

Steht die Klausel im Grundgesetz?

Nein. Sie ist eine wahlgesetzliche beziehungsweise derzeit gerichtlich angeordnete Ausnahme.

Wo ist die aktuelle Lage dokumentiert?

Im Bundeswahlgesetz, im Urteil vom 30. Juli 2024 und auf wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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