Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das pflichtwidrige Untätigbleiben eines Garanten strafbarer Versuch sein kann. Entscheidend ist, wann der Täter nach seiner Vorstellung die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt und dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder wann er die letzte erfolgversprechende Handlungsmöglichkeit ungenutzt lässt. Die genaue Bestimmung hängt von Tatplan, Gefahrenentwicklung und verbleibenden Eingriffsmöglichkeiten ab.

Rechtliche Einordnung

Der Versuchsbeginn überträgt das unmittelbare Ansetzen aus § 22 StGB auf unechte Unterlassungsdelikte. Wegen fehlender aktiver Ausführung werden insbesondere Theorie der ersten und Theorie der letzten Rettungsmöglichkeit fallbezogen kombiniert.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Maßgeblich ist die Tätervorstellung. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens vor, wenn der Garant die Herrschaft über eine kritische Rettungsmöglichkeit aufgibt oder das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.

Rechtsfolge

Ab diesem Zeitpunkt kann bei vorsätzlichem Tatentschluss ein strafbarer Versuch gegeben sein. Vorher verbleibt es grundsätzlich bei strafloser Vorbereitung, soweit kein eigenständiges Delikt eingreift.

Beispiel

Ein Vater bemerkt, dass sein Kind im tiefen Becken untergeht, und beschließt, es sterben zu lassen. Spätestens wenn er trotz unmittelbar möglicher Rettung bewusst untätig bleibt, setzt er zum Unterlassungsdelikt an.

Häufige Fragen

Gilt immer die erste Rettungsmöglichkeit?

Nein. Entscheidend sind konkrete Gefahrennähe und Tätervorstellung; eine starre Formel wird den Fallgestaltungen nicht gerecht.

Kann der Versuch vor der akuten Gefahr beginnen?

Nur wenn der Täter nach seinem Plan bereits die entscheidende Rettungsmöglichkeit aus der Hand gibt.

Ist ein Rücktritt möglich?

Ja. Der Garant kann unter den Voraussetzungen des § 24 StGB durch rechtzeitige Erfolgsabwendung zurücktreten.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Rücktritt vom Versuch, Vorsatz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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