Aberratio ictus
Aberratio ictus bezeichnet das Fehlgehen eines Angriffs: Der Täter individualisiert ein bestimmtes Tatobjekt, seine Ausführungshandlung trifft jedoch ein anderes. Schießt er auf A und verletzt statt A den danebenstehenden B, weicht der tatsächliche vom vorgestellten Kausalverlauf ab. Nach herrschender Auffassung wird der Vorsatz nicht auf das versehentlich getroffene Objekt übertragen. Regelmäßig kommen daher ein vorsätzlicher Versuch zulasten des anvisierten Objekts und, bei pflichtwidriger Verursachung, ein vollendetes Fahrlässigkeitsdelikt zulasten des tatsächlich getroffenen Objekts in Betracht.
Individualisiertes Ziel und fehlgehende Ausführung
Der Täter muss sein Angriffsziel bereits konkret bestimmt haben. Die auf dieses Ziel gerichtete Handlung verläuft anders als vorgestellt und wirkt auf ein anderes Objekt ein. Maßgeblich ist nicht allein ein Irrtum über dessen Identität, sondern das tatsächliche Fehlgehen der Ausführung.
Der Begriff betrifft vor allem Erfolgsdelikte. Er beschreibt eine Abweichung des Kausalverlaufs und ist deshalb im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
Rechtsfolge nach herrschender Auffassung
Der auf das anvisierte Objekt bezogene Vorsatz erfasst den Erfolg am anderen Objekt grundsätzlich nicht. Hinsichtlich des Ziels liegt ein Versuch vor, sofern der Versuch des betreffenden Delikts strafbar ist und der Täter unmittelbar angesetzt hat.
Bezüglich des tatsächlich getroffenen Objekts ist eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen. Sie setzt nach § 15 StGB einen ausdrücklich geregelten Fahrlässigkeitstatbestand sowie dessen vollständige objektive und subjektive Voraussetzungen voraus.
Gleichwertigkeit der Tatobjekte
Auch bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten wird der Vorsatz nach herrschender Auffassung nicht ohne Weiteres übertragen. Wer A töten will und versehentlich B trifft, hat seinen Vorsatz auf A konkretisiert. Dass A und B beide vom Merkmal „Mensch“ erfasst werden, macht den tatsächlichen Verlauf nicht zur geplanten Tat.
Eine Gegenauffassung behandelt das Fehlgehen bei gleichwertigen Objekten als unwesentliche Abweichung. Sie betont, der Täter habe den tatbestandlichen Erfolg an einem Objekt der vorgestellten Art verursacht. Die herrschende Konkretisierungstheorie stellt demgegenüber auf die Bindung des Vorsatzes an das individualisierte Ziel ab.
Ungleichwertige Tatobjekte
Sind vorgestelltes und getroffenes Objekt rechtlich nicht gleichwertig, scheidet eine vorsätzliche Vollendung am getroffenen Objekt erst recht aus. Wer auf ein Tier schießt und einen Menschen trifft, hat ohne weitergehenden Vorsatz keinen Tötungsvorsatz hinsichtlich des Menschen. Fahrlässige Tötung kann gleichwohl vorliegen.
Eigenständiger Vorsatz bezüglich des getroffenen Objekts
Erkennt der Täter die Möglichkeit, neben dem Ziel einen Dritten zu treffen, und findet er sich damit ab, kann bedingter Vorsatz auch hinsichtlich des Dritten vorliegen. Dann ist dessen Verletzung nicht nur fahrlässig verursacht. Ob Eventualvorsatz besteht, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Gefährlichkeit, Nähe des Dritten, Tatmittel und Tätervorstellung festzustellen.
Abgrenzung zum Error in persona
Beim Error in persona trifft der Täter genau das ausgewählte Objekt, irrt aber über dessen Identität oder Eigenschaft. Bei der aberratio ictus trifft die Ausführung ein anderes als das ausgewählte Objekt. Diese Unterscheidung führt bei gleichwertigen Objekten regelmäßig zu unterschiedlichen Vorsatzfolgen.
Abweichung vom Kausalverlauf
Nicht jedes unerwartete Detail ist eine aberratio ictus. Allgemeine Abweichungen des Kausalverlaufs lassen den Vorsatz unberührt, wenn sie sich noch innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung bewegen und keine andere rechtliche Bewertung verlangen. Das Fehlgehen auf ein anderes individualisiertes Ziel wird hingegen grundsätzlich gesondert behandelt.
Konkurrenzen
Der Versuch am anvisierten und das fahrlässige Delikt am getroffenen Objekt beruhen regelmäßig auf derselben Ausführungshandlung. Sie stehen deshalb grundsätzlich in Tateinheit nach § 52 StGB. Ob daneben weitere Delikte verwirklicht sind, hängt vom konkreten Angriffsmittel und den eingetretenen Folgen ab.
Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
Bei mehreren Beteiligten ist für jeden gesondert zu bestimmen, welches Risiko sein Tatplan umfasst. Das Fehlgehen eines Mittäters wird einem anderen nicht automatisch als vorsätzliche Tat am getroffenen Objekt zugerechnet. Entscheidend sind gemeinsamer Tatplan, vereinbarte Individualisierung und gegebenenfalls eigener Eventualvorsatz.
Beispiel
A zielt mit Tötungsvorsatz auf B. Der Schuss verfehlt B und trifft den unbeteiligten C tödlich. Hatte A den möglichen Tod des C nicht billigend in Kauf genommen, liegt regelmäßig versuchter Totschlag an B vor. War der Tod des C für A sorgfaltswidrig vorhersehbar und vermeidbar, kommt daneben fahrlässige Tötung an C in Tateinheit in Betracht.
Häufige Fragen
Wird der Vorsatz auf das getroffene Opfer übertragen?
Nach herrschender Auffassung nein. Der Vorsatz bleibt auf das zuvor individualisierte Angriffsziel bezogen.
Ist das getroffene Objekt immer nur fahrlässig betroffen?
Nein. Hat der Täter dessen Verletzung ebenfalls billigend in Kauf genommen, kann insoweit ein vorsätzlich vollendetes Delikt vorliegen.
Was gilt für das verfehlte Ziel?
Regelmäßig liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen gegeben sind.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
Ausgangspunkt sind § 15 StGB, § 16 StGB und die Versuchsvorschriften der §§ 22 und 23 StGB. Zur Abgrenzung und zum erforderlichen Vorsatz bezüglich des tatsächlich getroffenen Opfers siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2008 – 4 StR 369/08. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.