Gerichtskundigkeit
Gerichtskundigkeit bezeichnet die sichere Kenntnis eines Gerichts von Tatsachen aus seiner amtlichen Tätigkeit, die ohne förmliche Beweiserhebung berücksichtigt werden können. Gerichtskundige Tatsachen müssen zuverlässig, überprüfbar und für die Entscheidung konkret bedeutsam sein. Sie dürfen nicht mit bloßem privaten Wissen eines Richters verwechselt werden. Im Strafverfahren muss den Beteiligten regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, sich zu ihrer beabsichtigten Verwendung zu äußern, damit rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gewahrt bleiben.
Rechtliche Bedeutung
Gerichtskundigkeit ist eine Form der Offenkundigkeit. Sie kann etwa auf wiederholt festgestellten örtlichen oder verfahrensbezogenen Umständen beruhen.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht muss Herkunft und Inhalt seiner Kenntnis offenlegen, wenn diese nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Bestreitet ein Beteiligter die Tatsache substantiiert, kann Beweisaufnahme erforderlich werden.
Beispiel
Ein Gericht kennt aus zahlreichen eigenen Verfahren die Lage und Ausstattung eines bestimmten Sitzungssaals. Will es diese Kenntnis entscheidungserheblich verwerten, macht es den Umstand in der Hauptverhandlung deutlich.
Häufige Fragen
Ist Aktenkenntnis automatisch gerichtskundig?
Nein. Der Inhalt anderer Akten darf nicht ohne Weiteres als gerichtskundige Tatsache behandelt werden.
Muss Gerichtskundigkeit protokolliert werden?
Entscheidend ist, dass die Einführung und das rechtliche Gehör nachvollziehbar gesichert sind.
Kann ein Beteiligter widersprechen?
Ja. Er kann die Richtigkeit oder Verwertbarkeit bestreiten und Beweiserhebung anregen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.