Hehlerei
Hehlerei begeht nach § 259 StGB, wer eine Sache, die ein anderer durch Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Tatbestand erhält eine durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrecht. Der Vortäter kann hinsichtlich der selbst erlangten Sache nicht zugleich Hehler sein.
Schutzrichtung und Struktur
Hehlerei ist ein eigenständiges Vermögensdelikt. Bestraft wird nicht bloß der Umgang mit einer verdächtigen Sache, sondern das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter oder einem Zwischenhehler, durch das die rechtswidrige Besitzlage wirtschaftlich verfestigt wird. Die Vortat muss die rechtswidrige Besitzlage bereits begründet haben, bevor die Hehlereihandlung einsetzt; andernfalls kommen Beteiligung an der Vortat oder andere Delikte in Betracht.
Taugliche Vortat und Tatobjekt
Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat
Die Sache muss durch Diebstahl oder eine andere rechtswidrige Vermögenstat erlangt worden sein, etwa durch Unterschlagung, Betrug, Raub oder Erpressung. Eine schuldhafte oder verfolgbare Vortat ist nicht stets erforderlich; entscheidend ist ihre Rechtswidrigkeit und Vermögensrichtung. Reine Sachbeschädigung verschafft dem Täter die Sache nicht und genügt daher nicht.
Körperliche Sache und Sachidentität
Tatobjekt ist grundsätzlich die körperliche Sache, die aus der Vortat stammt. Ein mit dem Erlös der Beute neu erworbener Gegenstand ist als Ersatzgegenstand regelmäßig kein taugliches Hehlereiobjekt. Diese notwendige Sachidentität unterscheidet die Hehlerei von weiter gefassten Anschlussdelikten wie der Geldwäsche.
Vortat eines anderen
Der Täter der Vortat kann die von ihm selbst erlangte Sache nicht an sich selbst hehlen. Erforderlich ist eine Erwerbs- oder Absatzhandlung eines anderen. Wer an der Vortat beteiligt war, ist nicht allein deshalb in jeder späteren Konstellation als Hehler ausgeschlossen; maßgeblich ist insbesondere, ob er die Sache selbst durch die Vortat erlangt hat und welche neue Handlung ihm vorgeworfen wird.
Die vier Tathandlungen
Ankaufen
Ankaufen ist ein Unterfall des Sichverschaffens gegen Entgelt. Entscheidend ist nicht schon der Vertragsschluss, sondern dass der Täter im Einvernehmen mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine eigene tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache erlangt. Kennt der Käufer die deliktische Herkunft und zahlt er zur eigenen Bereicherung einen günstigen Preis, kann vollendete Hehlerei vorliegen.
Sich- oder Drittverschaffen
Sichverschaffen bedeutet den einverständlichen Erwerb selbstständiger tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken. Beim Drittverschaffen erhält ein Dritter diese Stellung. Bloße kurzfristige Verwahrung ohne eigene Verfügungsgewalt genügt nicht stets. Das Zusammenwirken mit dem Vortäter oder Zwischenhehler grenzt die Hehlerei insbesondere von einem eigenmächtigen Wegnehmen der Beute ab.
Absetzen
Absetzen ist die selbstständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters oder Vorbesitzers. Nach der Rechtsprechung setzt die Vollendung einen Absatzerfolg voraus; erfolglose Verkaufsbemühungen können als Versuch strafbar sein. Der Hehler handelt gegenüber dem Erwerber selbstständig, etwa indem er Preis und Übergabe organisiert.
Absatzhilfe
Absatzhilfe ist die unselbstständige Unterstützung des Vorbesitzers bei dessen Absatz. Sie kann in der Vermittlung eines Käufers, der Bereitstellung eines Verkaufswegs oder der Mitwirkung an der Übergabe bestehen. Auch hier muss die Tätigkeit auf die wirtschaftliche Verwertung gerade der bemakelten Sache gerichtet sein.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Täter muss zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herkunft der Sache und aller objektiven Umstände haben. Leichtfertiges Nichtwissen genügt für § 259 StGB nicht. Zusätzlich muss er in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Der erstrebte Vorteil kann etwa in einer günstigen Erwerbsmöglichkeit, einem Verkaufserlös oder einer Provision liegen.
Versuch und Qualifikationen
Der Versuch ist nach § 259 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar. § 260 StGB verschärft die Strafe bei gewerbsmäßiger Hehlerei und Bandenhehlerei. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a StGB ist ein Verbrechen mit nochmals erhöhtem Strafrahmen.
Abgrenzung zu anderen Anschlussdelikten
Begünstigung nach § 257 StGB verlangt Hilfe in der Absicht, dem Vortäter die Vorteile seiner Tat zu sichern; eine eigene oder fremde Bereicherungsabsicht ist dort nicht Tatbestandsmerkmal. Geldwäsche erfasst bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten nach einer anderen Tatbestandsstruktur. Welche Vorschrift anwendbar ist, hängt von Herkunft, Tathandlung, innerer Zielrichtung und Konkurrenzen ab.
Beispiel
Ein Täter stiehlt ein neues Fahrrad. Sein Bekannter weiß vom Diebstahl und kauft es für einen Bruchteil des Marktwerts, um es selbst zu nutzen. Mit der einverständlichen Übergabe erlangt der Bekannte eigene Verfügungsgewalt; wegen der beabsichtigten Ersparnis handelt er in Bereicherungsabsicht. Der Dieb ist Vortäter, der Bekannte kann sich wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar machen.
Häufige Fragen
Genügt fahrlässige Unkenntnis der Vortat?
Nein. § 259 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss die deliktische Herkunft zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.
Kann der Dieb selbst Hehler sein?
Nicht hinsichtlich der Sache, die er durch seinen eigenen Diebstahl erlangt hat. Hehlerei setzt insoweit die Vortat eines anderen voraus.
Ist erfolgloses Anbieten straflos?
Nicht zwingend. Fehlt der erforderliche Absatzerfolg, kann ein strafbarer Versuch vorliegen.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Maßgeblich sind § 259 StGB, § 260 StGB und § 260a StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.