Rücktritt vom Versuch

Der Rücktritt vom Versuch ermöglicht Straffreiheit wegen der versuchten Tat, wenn der Täter freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert. Die Voraussetzungen regelt § 24 StGB.

Voraussetzungen

Zunächst darf der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Beim unbeendeten Versuch genügt regelmäßig die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung. Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.

Freiwilligkeit

Freiwillig handelt, wer aus autonomen Motiven zurücktritt und sich noch als Herr seiner Entschlüsse versteht. Zwingende äußere Hindernisse sprechen dagegen.

Beispiel

Ein Täter verletzt das Opfer mit Tötungsvorsatz, ruft anschließend aus eigenem Entschluss den Rettungsdienst und verhindert dadurch den Tod. Das kann einen strafbefreienden Rücktritt begründen.

Häufige Fragen

Was ist ein fehlgeschlagener Versuch?

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.

Entfällt jede Strafbarkeit?

Nein. Bereits vollendete andere Delikte bleiben grundsätzlich strafbar.

Verwandte Begriffe

Versuch, Vorsatz, Schuld, Mittäterschaft. Mehr auf strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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