Quasikausalität

Quasikausalität bezeichnet bei unechten Unterlassungsdelikten den hypothetischen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen und dem eingetretenen Erfolg. Weil ein Unterlassen naturwissenschaftlich nichts verursacht, wird gefragt, ob die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Bleiben erhebliche Zweifel an der Rettungswirkung, darf der Erfolg dem Garanten grundsätzlich nicht als vollendetes Unterlassungsdelikt zugerechnet werden; eine mögliche Versuchsstrafbarkeit ist davon zu unterscheiden.

Rechtliche Einordnung

Die Quasikausalität überträgt die Kausalitätsprüfung auf § 13 StGB. Sie betrifft nur den Erfolgseintritt; Garantenstellung, objektive Zurechnung, Entsprechung von Tun und Unterlassen sowie Vorsatz sind zusätzlich zu prüfen.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Die gebotene Handlung wird gedanklich hinzugenommen. Wäre der konkrete Erfolg dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben, gilt das Unterlassen als quasikausal.

Rechtsfolge

Fehlt Quasikausalität, scheidet die Vollendung des Erfolgsdelikts durch Unterlassen aus. Hat der Garant mit Tatentschluss untätig geblieben, kann je nach Delikt ein Versuch vorliegen.

Beispiel

Ein Aufsichtspflichtiger sieht ein Kind im Wasser, greift aber nicht ein. Lässt sich nicht feststellen, ob eine sofortige Rettung das bereits bewusstlose Kind noch gerettet hätte, ist die Vollendungszurechnung zweifelhaft.

Häufige Fragen

Ist Unterlassen naturwissenschaftlich kausal?

Nein. Deshalb arbeitet das Strafrecht mit einer hypothetischen Kausalitätsprüfung.

Welches Beweismaß gilt?

Die Rettung durch die gebotene Handlung muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Genügt eine bloße Rettungschance?

Für die herrschende Vollendungszurechnung grundsätzlich nicht; die Risikoverringerungslehre vertritt teilweise weitergehende Ansätze.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Kausalität, Objektive Zurechnung, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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