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Pflegegeld

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre häusliche Pflege selbst in geeigneter Weise sicherstellen, etwa durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen. Der Anspruch steht dem Pflegebedürftigen zu, nicht automatisch der Pflegeperson. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegegeld kann unter gesetzlichen Voraussetzungen mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden und setzt regelmäßige Beratungsbesuche voraus.

Rechtliche Einordnung

§ 37 SGB XI regelt das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung. Es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die erforderliche häusliche Versorgung selbst zu organisieren. Die Pflegekasse prüft insbesondere Pflegegrad und Sicherstellung der Pflege.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld grundsätzlich frei verfügen und es häufig an die Pflegeperson weitergeben. Bei teilweiser Nutzung ambulanter Sachleistungen wird das Pflegegeld anteilig gezahlt. Unterbleiben vorgeschriebene Beratungseinsätze, kann die Kasse die Leistung durch Bescheid kürzen oder einstellen.

Abgrenzung

Pflegegeld ist von Pflegesachleistungen zu unterscheiden, bei denen ein zugelassener Pflegedienst unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnet. Es ist außerdem kein Arbeitsentgelt der Pflegeperson und nicht mit Sozialhilfe beziehungsweise Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII identisch.

Beispiel

Ein Versicherter mit Pflegegrad 3 wird zu Hause überwiegend von seinem Sohn versorgt. Weil die notwendige Pflege sichergestellt ist und kein Pflegedienst vollständig abrechnet, erhält der Versicherte Pflegegeld und gibt es als Anerkennung weiter.

Häufige Fragen

Wer erhält das Pflegegeld?

Anspruchsinhaber und Zahlungsempfänger ist grundsätzlich der Pflegebedürftige.

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus.

Kann man Pflegegeld und Pflegedienst verbinden?

Ja. Bei Kombinationsleistungen wird Pflegegeld anteilig neben Sachleistungen gezahlt.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 37 SGB XI und verwaltungsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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