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Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist ein verfassungsrechtliches Auslegungsprinzip, nach dem die deutsche Rechtsordnung in internationale Zusammenarbeit eingebunden und möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht ausgelegt werden soll. Sie zeigt sich unter anderem in Art. 23 GG, Art. 24 GG, Art. 25 GG und Art. 59 GG. Das Prinzip fördert die Beachtung internationaler Verpflichtungen, hebt aber die verfassungsrechtliche Rangordnung und die Grenzen des Grundgesetzes nicht auf.

Bedeutung für die Auslegung

Deutsche Normen sind grundsätzlich so auszulegen, dass Konflikte mit internationalen Verpflichtungen vermieden werden. Gerichte sollen die internationale Einbindung berücksichtigen, soweit Wortlaut, Systematik und Verfassung dies zulassen.

Verfassungsrechtliche Grenzen

Völkerrechtsfreundlichkeit bedeutet keinen vorbehaltlosen Vorrang jeder völkerrechtlichen Regel. Das Grundgesetz bleibt maßgeblicher verfassungsrechtlicher Rahmen; insbesondere müssen Zuständigkeiten, Grundrechte und Verfassungsidentität beachtet werden.

Beispiel

Bei mehreren vertretbaren Auslegungen eines Bundesgesetzes ist grundsätzlich diejenige vorzuziehen, die einen Verstoß gegen einen für Deutschland verbindlichen Vertrag vermeidet.

Häufige Fragen

Steht jeder Staatsvertrag über dem Grundgesetz?

Nein. Vertragsgesetze haben grundsätzlich den Rang eines Bundesgesetzes; das Grundgesetz bleibt höherrangig.

Ist das Prinzip selbst ein einzelner Verfassungsartikel?

Nein. Es wird aus mehreren Bestimmungen und der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes abgeleitet.

Verwandte Begriffe

Allgemeine Regeln des Völkerrechts, Normenhierarchie, Verfassungskonforme Auslegung, Vertragsgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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