Societas
Societas bezeichnet im römischen Recht einen durch Einigung begründeten Gesellschaftsvertrag, mit dem mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschafter können insbesondere Vermögen oder Arbeit beitragen und Gewinne sowie Verluste nach ihrer Vereinbarung teilen. Der Konsensualvertrag begründet Pflichten zwischen den Beteiligten, schafft aber grundsätzlich keine von ihnen getrennte juristische Person. Seine konkrete Reichweite hängt vom vereinbarten Zweck ab. Das historische Institut bildet einen wichtigen Bezugspunkt des Gesellschaftsrechts, darf jedoch nicht mit einer heutigen Gesellschaftsform gleichgesetzt werden.
Zusammenarbeit und rechtliche Selbständigkeit
Die römischen Quellen unterscheiden Gesellschaften über umfassendes Vermögen und solche für einzelne Geschäfte. Die Vereinbarung bestimmt Beiträge und Beteiligungsquoten innerhalb rechtlicher Grenzen. Mit der Actio pro socio können Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend gemacht werden. Der Vertrag beruht auf fortbestehendem Zusammenarbeitswillen; Tod und Kündigung können seine Beendigung bewirken. Die Rechtsfähigkeit und Vertretung heutiger Gesellschaften richten sich nach eigenen gesetzlichen Regeln.
Beispiel
A und B vereinbaren einen gemeinsamen Handel mit Wein. A stellt Geld bereit, B übernimmt Einkauf und Verkauf; beide teilen den vereinbarten Gewinn. Die Zusammenarbeit kann eine Societas bilden, ohne dass allein dadurch ein selbständiger Rechtsträger für sämtliche Geschäfte entsteht.
FAQ
Sind nur Geldbeiträge möglich?
Nein. Auch Arbeit und andere vereinbarte Beiträge können dem gemeinsamen Zweck dienen.
Entsteht automatisch eine juristische Person?
Nein. Die klassische Societas ist grundsätzlich ein Verhältnis zwischen den Gesellschaftern.
Müssen Gewinn und Verlust immer gleich verteilt sein?
Nicht zwingend. Vereinbarung und rechtliche Grenzen bestimmen die Beteiligung.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschäft · Corpus Iuris Civilis · Rezeption des römischen Rechts · Rechtsgeschichte
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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