Emptio venditio
Emptio venditio bezeichnet den Kaufvertrag des römischen Rechts, der durch Einigung über Kaufgegenstand und Preis als Konsensualvertrag zustande kommt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Verschaffung der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Geldpreises. Der Vertrag selbst überträgt grundsätzlich noch kein Eigentum. Dafür bedarf es eines gesonderten Erwerbsvorgangs. Inhalt und Durchsetzung der Pflichten werden insbesondere durch Actio empti und Actio venditi bestimmt; die historischen Regeln unterscheiden sich in Einzelheiten vom heutigen Kaufrecht.
Vertrag und Eigentumsübertragung
Gaius behandelt den Kauf als einen der durch Konsens begründeten Verträge. Die Wirksamkeit setzt nicht grundsätzlich voraus, dass der Gegenstand bereits übergeben oder der Preis bezahlt ist. Die schuldrechtliche Bindung und der dingliche Erwerb sind getrennt zu untersuchen. Fragen der Gefahrtragung, der Mängel und der Rechte Dritter hängen von den römischen Regeln und ihrer jeweiligen Entwicklungsstufe ab; das moderne BGB enthält eigene kaufrechtliche Vorschriften.
Beispiel
A und B einigen sich über den Verkauf eines bestimmten Grundstücks zu einem Geldpreis. Damit kann die Emptio venditio begründet sein. Ob B bereits Eigentümer geworden ist, richtet sich zusätzlich nach dem hierfür erforderlichen Erwerbsvorgang.
FAQ
Entsteht der Kauf erst mit der Zahlung?
Grundsätzlich nein. Die maßgebliche Einigung begründet den Konsensualvertrag.
Überträgt der Vertrag sofort Eigentum?
Nein. Vertrag und Eigentumserwerb sind gesondert zu prüfen.
Ist Tausch ohne Weiteres dasselbe?
Nein. Die Abgrenzung von Kauf und Tausch ist eine eigenständige Frage der römischen Quellen.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschäft · Eigentum · Corpus Iuris Civilis · Rezeption des römischen Rechts
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · § 433 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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