Mandatum
Mandatum bezeichnet im römischen Recht einen grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag, durch den der Beauftragte eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten übernimmt. Die Bindung entsteht durch Einigung als Konsensualvertrag. Der Beauftragte muss den Auftrag im vereinbarten Umfang ausführen und über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber kann insbesondere zum Ersatz auftragsbezogener Aufwendungen verpflichtet sein. Der historische Vertrag ist von einer Vollmacht zu unterscheiden und entspricht dem heutigen Auftrag nach dem BGB nicht in sämtlichen Einzelheiten.
Auftrag und Interessenlage
Ein bloßer Ratschlag für ausschließlich eigene Angelegenheiten des Empfängers ist in den römischen Quellen grundsätzlich kein bindendes Mandatum. Die Übernahme eines fremdnützigen Geschäfts kann dagegen gegenseitige Pflichten begründen. Eine vereinbarte Vergütung führt zur Prüfung eines anderen Vertragstyps. Auch das Mandatum begründet nicht automatisch eine moderne unmittelbare Stellvertretung; das Innenverhältnis und die Wirkung eines Geschäfts gegenüber einem Dritten sind getrennt zu betrachten.
Beispiel
A bittet B, während seiner Abwesenheit unentgeltlich ein Grundstück für ihn zu erwerben. B übernimmt den Auftrag und tätigt dafür erforderliche Ausgaben. Aus dem Mandatum können Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausführung, Abrechnung und Erstattung der Aufwendungen entstehen.
FAQ
Muss die Sache erst übergeben werden?
Nein. Das Mandatum ist grundsätzlich ein Konsensualvertrag.
Ist ein Entgelt typisch?
Nein. Kennzeichnend ist die unentgeltliche Übernahme der Tätigkeit.
Ist der Auftrag zugleich eine Vollmacht?
Nein. Auftrag und Vertretungsmacht betreffen unterschiedliche rechtliche Fragen.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Vollmacht · Geschäftsführung ohne Auftrag · Rechtsgeschäft · Rezeption des römischen Rechts
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · § 662 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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