Abfallrecht
Abfallrecht umfasst die Vorschriften zur Vermeidung, Erfassung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Es soll Ressourcen schonen und eine umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung sichern. Prägend sind die Abfallhierarchie, Produktverantwortung sowie Pflichten von Erzeugern, Besitzern, Entsorgungsunternehmen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Das Rechtsgebiet wird durch Unionsrecht, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, Spezialgesetze, Verordnungen und Landesrecht bestimmt.
Bedeutung
Rechtlich zentral ist die Abgrenzung zwischen Produkt, Nebenprodukt und Abfall sowie zwischen Verwertung und Beseitigung. Für gefährliche Abfälle bestehen besondere Nachweis-, Kennzeichnungs- und Überwachungspflichten.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Abfälle sind vorrangig zu vermeiden, zur Wiederverwendung vorzubereiten, zu recyceln, sonst zu verwerten und erst zuletzt zu beseitigen. Welche Stufe Vorrang hat, richtet sich auch nach Umweltfolgen, Technik, Zumutbarkeit und gesetzlichen Sonderregeln.
Beispiel
Ein Produktionsbetrieb erzeugt lösemittelhaltige Rückstände. Er muss deren Abfalleigenschaft, Gefährlichkeit, ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung durch einen geeigneten Betrieb klären.
Häufige Fragen
Ist jeder unerwünschte Gegenstand Abfall?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die gesetzlichen Entledigungsbegriffe und mögliche Regeln über Nebenprodukte oder das Ende der Abfalleigenschaft.
Darf Abfall beliebig verwertet werden?
Nein. Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen und kann Genehmigungs- oder Nachweispflichten unterliegen.
Verwandte Begriffe
Siehe Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verursacherprinzip und Umweltrecht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.