Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist ein Leitprinzip des Umweltrechts. Es verlangt, Umweltgefahren und erhebliche Umweltrisiken möglichst frühzeitig zu vermeiden oder zu vermindern, bevor ein Schaden sicher eingetreten oder wissenschaftlich vollständig nachgewiesen ist. Staatliche Entscheidungen dürfen daher bei plausiblen Risiken vorbeugende Schutzmaßnahmen vorsehen. Zugleich müssen Unsicherheit, Wahrscheinlichkeit und Schadensausmaß sachgerecht bewertet und die Maßnahmen verhältnismäßig ausgestaltet werden.

Bedeutung

Das Prinzip prägt internationales, europäisches und deutsches Umweltrecht. Es findet Ausdruck in Genehmigungsanforderungen, Grenzwerten, technischen Standards, Planung und Risikomanagement. Es ergänzt die Gefahrenabwehr, die typischerweise eine hinreichend konkrete Schadenswahrscheinlichkeit voraussetzt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Vorsorge erlaubt nicht beliebige Beschränkungen. Maßnahmen benötigen eine rechtliche Grundlage, müssen auf nachvollziehbarer Risikobewertung beruhen und geeignet, erforderlich sowie angemessen sein. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse können eine Anpassung verlangen.

Beispiel

Eine Genehmigung begrenzt Emissionen nach dem Stand der Technik, obwohl im Einzelfall noch kein konkreter Gesundheitsschaden nachweisbar ist.

Häufige Fragen

Ist Vorsorge dasselbe wie Gefahrenabwehr?

Nein. Vorsorge setzt früher an und kann auch unterhalb einer bereits hinreichend konkreten Gefahr greifen.

Muss ein Risiko bewiesen sein?

Nicht vollständig. Es braucht aber sachliche Anhaltspunkte; bloße Spekulation genügt regelmäßig nicht.

Verwandte Begriffe

Siehe Verursacherprinzip, Nachhaltigkeitsprinzip und Immissionsschutzrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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