Abfangen von Daten
Abfangen von Daten ist nach § 202b StGB das unbefugte Erlangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder elektromagnetischen Abstrahlung. Erfasst wird insbesondere das heimliche Mitschneiden laufender Kommunikation. Anders als beim Ausspähen steht nicht der gespeicherte Datenbestand, sondern der Übertragungsvorgang im Mittelpunkt. Technische Werkzeuge, Vorbereitungshandlungen und Weiterverwendung können weitere Strafnormen erfüllen. Digitale Beweissicherung und technische Sachverhaltsaufklärung sind für die Verfolgung besonders wichtig.
Rechtliche Bedeutung
Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit nichtöffentlicher elektronischer Kommunikation während der Übertragung.
Voraussetzungen und Folgen
Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und den konkreten Umständen.
Beispiel
Ein Angreifer zeichnet unverschlüsselten Datenverkehr in einem fremden Netzwerk heimlich auf.
Häufige Fragen
Was ist der Kern des Begriffs?
Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit nichtöffentlicher elektronischer Kommunikation während der Übertragung.
Was ist besonders zu beachten?
Voraussetzungen, Fristen, Nachweise und mögliche Rechtsfolgen sollten systematisch geprüft werden.
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