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Protokollrüge

Die Protokollrüge ist eine strafprozessuale Verfahrensrüge, die sich auf den Inhalt oder die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bezieht. Mit ihr kann insbesondere geltend gemacht werden, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Förmlichkeit nicht eingehalten oder im Protokoll unrichtig dokumentiert wurde. Für wesentliche Förmlichkeiten besitzt das Protokoll grundsätzlich positive und negative Beweiskraft. Eine bloße Beanstandung, das Protokoll selbst sei falsch, genügt jedoch nicht immer; maßgeblich sind Rügeziel, Berichtigungsverfahren und vollständiger Revisionsvortrag.

Rechtliche Bedeutung

Die §§ 273 und 274 StPO regeln Inhalt und Beweiskraft des Protokolls. Eine nachträgliche Berichtigung kann die Grundlage der Revision beeinflussen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Revisionsbegründung muss den behaupteten Verfahrensablauf und die entscheidenden Protokollstellen genau wiedergeben. Außerkraftsetzung der Beweiskraft ist nur begrenzt möglich.

Beispiel

Das Protokoll weist keine Verlesung der Urteilsformel aus. Die Revision legt dar, dass diese wesentliche Förmlichkeit unterblieb und beruft sich auf die negative Beweiskraft.

Häufige Fragen

Beweist das Protokoll jeden Vorgang?

Nein. Seine besondere Beweiskraft erfasst nur die gesetzlich wesentlichen Förmlichkeiten.

Kann das Protokoll berichtigt werden?

Ja. Eine ordnungsgemäße Protokollberichtigung ist unter verfahrensrechtlichen Sicherungen möglich.

Genügt eine inhaltliche Unzufriedenheit?

Nein. Die Rüge muss einen konkreten revisiblen Verfahrensfehler bezeichnen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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