Tätigkeitsdelikt
Ein Tätigkeitsdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand mit der vollständigen Vornahme der gesetzlich beschriebenen Handlung verwirklicht wird, ohne dass ein davon gedanklich abtrennbarer Erfolg eintreten muss. Ob die Handlung tatsächlich eine weitere Veränderung bewirkt, ist für die Vollendung grundsätzlich unerheblich. Deshalb werden Kausalität und objektive Erfolgszurechnung regelmäßig nicht geprüft. Gegenbegriff ist das Erfolgsdelikt, das neben dem Verhalten eine bestimmte tatbestandliche Folge verlangt.
Struktur des Tätigkeitsdelikts
Der gesetzliche Tatbestand umschreibt beim Tätigkeitsdelikt unmittelbar das verbotene Verhalten. Vollendet ist die Tat, sobald der Täter diese Handlung vollständig vorgenommen hat. Ein Schaden, eine Verletzung oder eine konkrete Gefahr kann tatsächlich eintreten, gehört aber nur dann zum Tatbestand, wenn das Gesetz dies ausdrücklich voraussetzt.
Die Einordnung beruht daher auf der Struktur der jeweiligen Strafnorm. Nicht die Überschrift des Delikts, sondern die einzelnen gesetzlichen Merkmale entscheiden.
Abgrenzung zum Erfolgsdelikt
Kein abtrennbarer Taterfolg
Das Erfolgsdelikt verlangt eine Folge, die von der Handlung begrifflich unterschieden werden kann, etwa eine Gesundheitsschädigung nach § 223 StGB. Beim Tätigkeitsdelikt fällt die tatbestandliche Rechtsgutsbeeinträchtigung dagegen mit der Ausführung der verbotenen Handlung zusammen.
Keine klassische Kausalitätsprüfung
Weil kein gesonderter Erfolg zugerechnet werden muss, bedarf es grundsätzlich keiner Prüfung, ob die Handlung für einen Erfolg ursächlich war. Die Kausalität kann gleichwohl für Qualifikationen, Strafzumessungsfolgen oder konkurrierende Erfolgsdelikte Bedeutung gewinnen.
Abstrakte und konkrete Gefährdung
Viele abstrakte Gefährdungsdelikte sind Tätigkeitsdelikte: Das Gesetz verbietet ein typischerweise gefährliches Verhalten, ohne im Einzelfall eine konkrete Gefahr zu verlangen. Verlangt die Norm dagegen, dass ein bestimmtes Rechtsgut tatsächlich in eine kritische Lage gerät, liegt ein konkretes Gefährdungsdelikt mit einem abtrennbaren Gefahrenerfolg vor.
Typische Beispiele
Falsche uneidliche Aussage
Nach § 153 StGB macht sich ein Zeuge oder Sachverständiger strafbar, der vor einer zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt. Der Tatbestand verlangt nicht, dass das Gericht die Aussage glaubt oder eine unrichtige Entscheidung trifft. Maßgeblich ist die vollständige falsche Aussage.
Trunkenheit im Verkehr
§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs trotz alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung eines anderen ist für den Grundtatbestand nicht erforderlich. Solche Folgen können jedoch zusätzliche Delikte oder Rechtsfolgen begründen.
Vollendung und Versuch
Die Tat ist vollendet, wenn die gesetzlich beschriebene Tätigkeit abgeschlossen ist. Zuvor kann ein Versuch vorliegen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ob der Versuch strafbar ist, richtet sich nach § 23 StGB: bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung.
Bei eigenhändigen Delikten muss der Täter die verlangte Tätigkeit persönlich ausführen. Dann kann eine mittelbare Täterschaft ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, während Anstiftung und Beihilfe nach den allgemeinen Regeln möglich bleiben.
Begehung durch Unterlassen
Die Gleichstellungsklausel des § 13 StGB bezieht sich auf das Unterlassen der Abwendung eines tatbestandlichen Erfolgs. Reine Tätigkeitsdelikte lassen sich deshalb grundsätzlich nicht als unechte Unterlassungsdelikte verwirklichen. Etwas anderes gilt, wenn der konkrete Tatbestand selbst ein Unterlassen als verbotene Tätigkeit beschreibt; dann handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Beispiel
Zeuge Z erklärt in der Hauptverhandlung bewusst wahrheitswidrig, er habe den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen. Seine Vernehmung wird abgeschlossen. Eine falsche uneidliche Aussage kann damit vollendet sein, selbst wenn das Gericht den Widerspruch sofort erkennt und der Aussage keinerlei Glauben schenkt. Eine Täuschung des Gerichts oder ein unzutreffendes Urteil ist kein Tatbestandsmerkmal des § 153 StGB.
Häufige Fragen
Verursacht ein Tätigkeitsdelikt niemals Folgen?
Doch. Tatsächliche Folgen sind möglich; sie sind lediglich für den Grundtatbestand nicht als gesonderter Erfolg erforderlich.
Ist jedes abstrakte Gefährdungsdelikt ein Tätigkeitsdelikt?
Häufig ja. Entscheidend bleibt aber die konkrete gesetzliche Ausgestaltung und nicht die allgemeine Deliktsbezeichnung.
Kann ein Tätigkeitsdelikt versucht werden?
Ja, sofern Versuchsbeginn und Versuchsstrafbarkeit nach §§ 22 und 23 StGB vorliegen.
Ist eine Kausalitätsprüfung immer ausgeschlossen?
Für die Vollendung des reinen Tätigkeitsdelikts regelmäßig ja. Für weitere Delikte, Qualifikationen oder Rechtsfolgen kann sie dennoch nötig sein.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Beispiele für Tätigkeitsdelikte enthalten § 153 StGB und § 316 StGB. Die allgemeinen Voraussetzungen des Versuchs bestimmen § 22 StGB und § 23 StGB. Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.