Analogie

Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge einer gesetzlichen Regelung auf einen vom Wortlaut nicht erfassten, aber vergleichbaren Sachverhalt. Sie setzt grundsätzlich eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Die Analogie dient der methodisch gebundenen Rechtsfortbildung. Sie ist von einer bloß weiten Auslegung zu unterscheiden.

Voraussetzungen

Das Gesetz muss eine Lücke enthalten, die dem Regelungsplan widerspricht. Zudem muss der ungeregelte Fall dem geregelten so ähnlich sein, dass dieselbe Rechtsfolge sachlich gerechtfertigt ist.

Grenzen

Im Strafrecht ist eine strafbegründende oder strafschärfende Analogie zulasten des Täters wegen Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig. Auch im Steuerrecht gelten besonders strenge Grenzen.

Beispiel

Eine Vorschrift regelt einen bestimmten Vertragstyp, nicht aber einen wirtschaftlich und rechtlich vergleichbaren neuen Vertrag. Bei planwidriger Lücke kann ihre Rechtsfolge analog anwendbar sein.

Häufige Fragen

Ist Analogie Auslegung?

Nein. Auslegung bewegt sich grundsätzlich innerhalb des möglichen Wortsinns; Analogie erweitert die Regelung darüber hinaus.

Wer darf eine Analogie bilden?

Vor allem Gerichte und Rechtsanwender im Rahmen zulässiger Rechtsfortbildung.

Verwandte Begriffe

Auslegung, Gesetzeslücke, Rechtsfortbildung, Richterrecht, Umkehrschluss

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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