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Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bedeutet, dass Grundrechte nicht nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat prägen, sondern über die Auslegung des Privatrechts auch auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten einwirken. Grundrechte gelten dort grundsätzlich nicht unmittelbar wie gegenüber staatlicher Gewalt. Gerichte müssen jedoch zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe im Licht der grundrechtlichen Wertentscheidungen auslegen.

Grundgedanke

Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden Grundrechte unmittelbar die staatliche Gewalt. Entscheidet ein Gericht einen privaten Rechtsstreit, muss es als staatliches Organ die betroffenen Grundrechte beider Seiten berücksichtigen.

Ausgleich privater Rechte

Häufig stehen sich unterschiedliche grundrechtliche Positionen gegenüber. Der Ausgleich erfolgt durch grundrechtsorientierte Auslegung und praktische Konkordanz.

Beispiel

In einem Streit über eine ehrverletzende Äußerung sind Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht bei der Auslegung zivilrechtlicher Ansprüche abzuwägen.

Häufige Fragen

Binden Grundrechte Privatpersonen unmittelbar?

Grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie den Staat; besondere unmittelbare Bindungen können sich jedoch aus einzelnen Normen ergeben.

Welche Rolle spielen Gerichte?

Sie müssen das Privatrecht grundrechtskonform auslegen und dürfen die Bedeutung der betroffenen Grundrechte nicht verkennen.

Verwandte Begriffe

Grundrechte, Drittwirkung, Generalklausel, praktische Konkordanz, Persönlichkeitsrecht

Weitere Informationen bieten grundrechte-faq.de und das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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