Ausgleichsanspruch nach Widerruf
Ausgleichsanspruch nach Widerruf ist der gesetzliche Anspruch eines Betroffenen auf Ersatz bestimmter Vermögensnachteile, wenn ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 VwVfG widerrufen wird. Geschützt wird das Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung, soweit es schutzwürdig ist. Der Ausgleich erfasst grundsätzlich das negative Interesse und ist auf den Wert des Bestandsinteresses begrenzt; entgangener Gewinn wird nicht automatisch ersetzt.
Rechtliche Einordnung
§ 49 Abs. 6 VwVfG verbindet die rechtmäßige Aufhebung mit einer eigenständigen vermögensrechtlichen Folge. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die den Widerruf ausspricht. Der Anspruch ist fristgebunden geltend zu machen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind ein Widerruf aus einem erfassten gesetzlichen Grund, eine schutzwürdige Vertrauensbetätigung und ein kausaler Vermögensnachteil. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Widerrufsgründe kann den Schutz ausschließen.
Abgrenzung
Der Ausgleich ist kein Schadensersatz wegen rechtswidrigen Behördenhandelns. Der Widerruf kann rechtmäßig sein; ausgeglichen wird lediglich enttäuschtes schutzwürdiges Vertrauen. Amtshaftung setzt andere Voraussetzungen voraus.
Beispiel
Ein Unternehmer investiert im Vertrauen auf eine rechtmäßige Genehmigung, die später wegen nachträglich eingetretener Gefahrenlage widerrufen wird. Soweit seine Investition nicht anderweitig nutzbar und sein Vertrauen schutzwürdig war, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen.
Häufige Fragen
Wird entgangener Gewinn ersetzt?
Grundsätzlich steht der Vertrauensschaden im Vordergrund; der Anspruch ist gesetzlich begrenzt.
Gilt der Anspruch bei jedem Widerruf?
Nein. § 49 Abs. 6 VwVfG nennt nur bestimmte Widerrufsgründe.
Wie lange kann der Anspruch geltend gemacht werden?
Er muss innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist ab Hinweis durch die Behörde geltend gemacht werden.
Weiterführende Hinweise
Siehe Widerruf eines Verwaltungsakts, Vertrauensschutz und Staatshaftung. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.