Widerruf eines Verwaltungsakts

Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines grundsätzlich rechtmäßigen Verwaltungsakts. Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich für Bundesbehörden aus § 49 VwVfG.

Belastende Verwaltungsakte

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Begünstigende Verwaltungsakte

Ihr Widerruf ist nur unter engeren gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa aufgrund eines Widerrufsvorbehalts, einer nicht erfüllten Auflage oder nachträglich eingetretener Tatsachen. Vertrauensschutz kann eine Entschädigung erfordern.

Beispiel

Eine rechtmäßig erteilte Förderung ist mit einer zweckgebundenen Auflage verbunden. Wird diese nicht erfüllt, kann ein Widerruf in Betracht kommen.

Häufige Fragen

Was unterscheidet Widerruf und Rücknahme?

Der Widerruf betrifft grundsätzlich einen rechtmäßigen, die Rücknahme einen rechtswidrigen Verwaltungsakt.

Wirkt der Widerruf rückwirkend?

Regelmäßig wirkt er für die Zukunft; in gesetzlich geregelten Fällen kann er auch Vergangenheit erfassen.

Verwandte Begriffe

Rücknahme eines Verwaltungsakts, Verwaltungsakt, Auflage, Nebenbestimmung. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

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