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Wiederaufgreifen im weiteren Sinne

Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezeichnet die erneute behördliche Befassung mit einem bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren außerhalb eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie erneut in die Sache eintritt und den früheren Verwaltungsakt nach §§ 48 oder 49 VwVfG überprüft. Ein Anspruch auf erneute Sachentscheidung besteht grundsätzlich nicht; verlangt werden kann jedoch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, insbesondere bei gravierender Rechtswidrigkeit oder atypischen Umständen.

Rechtliche Einordnung

Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Aufhebungsbefugnisse in Verbindung mit dem verfahrensrechtlichen Antrag des Betroffenen. Bestandskraft verhindert eine erneute Prüfung nicht vollständig, verleiht der Behörde aber grundsätzlich Entscheidungsspielraum.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Behörde muss den Antrag zur Kenntnis nehmen und sachgerecht würdigen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn das Festhalten am Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre.

Abgrenzung

Beim Wiederaufgreifen im engeren Sinne vermittelt § 51 VwVfG bei erfüllten Voraussetzungen einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung. Im weiteren Sinne besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Beispiel

Ein bestandskräftiger Bescheid erweist sich später als rechtlich zweifelhaft, ohne dass ein neuer Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG vorliegt. Die Behörde kann dennoch prüfen, ob sie ihn nach § 48 VwVfG zurücknimmt.

Häufige Fragen

Besteht ein Anspruch auf Aufhebung?

Regelmäßig nicht; geschuldet ist grundsätzlich nur eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Welche Vorschriften sind wichtig?

Vor allem §§ 48, 49 und 51 VwVfG.

Kann Bestandskraft überwunden werden?

Ja, aber nur innerhalb der gesetzlichen Aufhebungsregeln und Ermessensgrenzen.

Weiterführende Hinweise

Weiterführend sind Wiederaufgreifen des Verfahrens, Bestandskraft und Rücknahme eines Verwaltungsakts. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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