Sozialstaatsprinzip

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, soziale Sicherheit und einen gerechten Ausgleich gesellschaftlicher Unterschiede anzustreben. Es ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert. Der Gesetzgeber besitzt bei seiner Ausgestaltung einen weiten Spielraum, muss aber insbesondere ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern und soziale Risiken angemessen berücksichtigen.

Inhalt

Das Prinzip begründet einen staatlichen Gestaltungsauftrag. Es prägt unter anderem Sozialversicherung, Grundsicherung, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Gestaltungsspielraum

Die Verfassung schreibt kein bestimmtes vollständiges Sozialmodell vor. Der Gesetzgeber darf Systeme verändern, muss dabei aber Grundrechte und Vertrauensschutz beachten.

Beispiel

Gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dienen der Absicherung typischer Lebensrisiken.

Häufige Fragen

Gewährt das Sozialstaatsprinzip unmittelbar jede gewünschte Leistung?

Nein. Konkrete Ansprüche ergeben sich meist erst aus Gesetzen; verfassungsunmittelbare Mindestgarantien bleiben möglich.

Ist der Sozialstaat unabänderlich?

Der grundlegende Sozialstaatsgedanke wird durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.

Verwandte Begriffe

Menschenwürde, Sozialrecht, Rechtsstaatsprinzip, Staatsstrukturprinzip. Mehr auf das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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