Bundesbeamtengesetz (BBG)

Das Bundesbeamtengesetz, abgekürzt BBG, regelt die Rechtsverhältnisse der Beamten des Bundes und bestimmter bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Es enthält Vorschriften über Ernennung, Laufbahnen, Abordnung, Versetzung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, Nebentätigkeit, Personalakten, Beendigung und Ruhestand. Verfassungsrechtliche Grundlage bilden insbesondere Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Ergänzend gelten Bundeslaufbahn-, Besoldungs-, Versorgungs- und Disziplinarrecht sowie besondere Regelungen einzelner Verwaltungsbereiche. Damit bildet es die zentrale statusrechtliche Grundlage des Bundesbeamtenverhältnisses.

Rechtliche Bedeutung

Das BBG konkretisiert das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis auf Bundesebene. Es ist vom BeamtStG zu unterscheiden, das grundsätzlich die Statusfragen der Landes- und Kommunalbeamten regelt.

Voraussetzungen und Folgen

Maßnahmen des Dienstherrn müssen gesetzliche Zuständigkeit, Verfahren und Statusrechte beachten. Für beamtenrechtliche Ansprüche ist häufig zunächst ein Antrag oder Widerspruch erforderlich; Rechtsschutz gewähren die Verwaltungsgerichte.

Beispiel

Ein Bundesbeamter wird an eine andere Bundesbehörde versetzt. Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich insbesondere nach dem BBG.

Häufige Fragen

Gilt das BBG für Landesbeamte?

Nein. Für sie gelten das BeamtStG und das jeweilige Landesbeamtenrecht.

Regelt das BBG die Besoldungshöhe?

Die konkrete Besoldung richtet sich vor allem nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Verwandte Begriffe

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Beamtenrecht, Öffentliches Dienstrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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