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Beschwerdefähigkeit

Die Beschwerdefähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde Beschwerdeführer zu sein. Beschwerdefähig ist, wer Träger des Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann, dessen Verletzung er geltend macht. Welche Personen beschwerdefähig sind, hängt deshalb vom jeweils betroffenen Recht ab.

Was bedeutet Beschwerdefähigkeit?

Die Beschwerdefähigkeit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein.

Entscheidend ist damit nicht allein, wer die Beschwerde einreicht. Der Beschwerdeführer muss auch Träger des konkret gerügten Rechts sein können. Wer sich auf ein Recht beruft, das ihm von vornherein nicht zustehen kann, ist insoweit nicht beschwerdefähig.

Natürliche Personen

Jeder lebende Mensch ist grundsätzlich grundrechtsfähig und kann daher Verfassungsbeschwerde erheben. Das gilt unabhängig von Alter oder Geschäftsfähigkeit. Ein Minderjähriger kann somit beschwerdefähig sein, auch wenn er im Verfahren möglicherweise durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln muss.

Ausländer können sich auf die sogenannten Jedermann-Grundrechte berufen. Deutschengrundrechte, die das Grundgesetz ausdrücklich „allen Deutschen“ gewährleistet, stehen ihnen grundsätzlich nicht zu. Ob Beschwerdefähigkeit besteht, ist daher für jedes geltend gemachte Grundrecht gesondert zu prüfen.

Juristische Personen des Privatrechts

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Deshalb können beispielsweise ein Verein, eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft beschwerdefähig sein.

Nicht jedes Grundrecht passt jedoch auf eine juristische Person. Eine Gesellschaft kann sich etwa auf Eigentums- oder Berufsfreiheit berufen, nicht aber auf Rechte, die untrennbar an die menschliche Existenz anknüpfen. So kann eine juristische Person keine eigene Menschenwürde besitzen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht Träger materieller Grundrechte. Der Staat ist an die Grundrechte gebunden und kann sich regelmäßig nicht zugleich auf sie berufen. Behörden, Gemeinden und andere staatliche Einrichtungen sind daher im Normalfall nicht beschwerdefähig, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Ausnahmen bestehen insbesondere für Einrichtungen, die einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich unmittelbar zugeordnet und gegenüber dem Staat verselbständigt sind. Dazu können beispielsweise Universitäten oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gehören. Außerdem können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör oder den gesetzlichen Richter berufen.

Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit

Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit sind zu unterscheiden. Die Beschwerdefähigkeit beantwortet die Frage, wer Träger des geltend gemachten Rechts sein kann. Die Prozessfähigkeit betrifft dagegen die Fähigkeit, das Verfahren selbständig zu führen und wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Ein Kind kann beispielsweise Träger eines Grundrechts und damit beschwerdefähig sein. Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit muss es bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch durch einen gesetzlichen Vertreter handeln.

Abgrenzung zur Beschwerdebefugnis

Die Beschwerdefähigkeit betrifft die allgemeine Fähigkeit, Träger des gerügten Rechts zu sein. Die Beschwerdebefugnis verlangt zusätzlich, dass eine Verletzung dieses eigenen Rechts durch den angegriffenen Hoheitsakt zumindest möglich erscheint. Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

Beispiele

  • Ein Bürger kann eine mögliche Verletzung seiner Meinungsfreiheit geltend machen und ist insoweit beschwerdefähig.
  • Eine GmbH kann sich grundsätzlich auf die Berufsfreiheit berufen, nicht aber auf die Menschenwürde.
  • Eine Gemeinde kann eine Verletzung materieller Grundrechte regelmäßig nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen.
  • Ein Minderjähriger kann beschwerdefähig sein, obwohl er das Verfahren nicht zwingend selbst führen kann.

Häufige Fragen

Ist jeder Mensch beschwerdefähig?

Grundsätzlich ja. Ob er sich auf das konkret gerügte Grundrecht berufen kann, hängt jedoch vom persönlichen Schutzbereich dieses Rechts ab.

Sind Unternehmen beschwerdefähig?

Inländische juristische Personen des Privatrechts sind beschwerdefähig, soweit das betroffene Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

Ist Beschwerdefähigkeit dasselbe wie Beschwerdebefugnis?

Nein. Die Beschwerdefähigkeit betrifft die mögliche Grundrechtsträgerschaft. Die Beschwerdebefugnis betrifft die mögliche eigene Verletzung durch den konkreten Hoheitsakt.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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