Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist das deutsche Begleitgesetz für die Anwendung und Durchsetzung des europäischen Digital Services Act. Es enthält daneben nationale Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste, etwa zur Impressumspflicht. Das DDG trat 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes und ordnet Zuständigkeiten, Aufsicht und Sanktionen im deutschen Recht neu.
Rechtliche Bedeutung
Der Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Das DDG ergänzt die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2022/2065. Als zentrale deutsche Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur vorgesehen.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Das Gesetz ist stets zusammen mit dem Digital Services Act zu lesen. Es regelt nicht sämtliche materiellen Pflichten selbst, sondern schafft insbesondere nationale Zuständigkeiten, Verfahren, Bußgeldvorschriften und einzelne Informationspflichten.
Beispiel
Eine Onlineplattform unterliegt unmittelbar den Pflichten des DSA. Bei der deutschen Aufsicht, behördlichen Zuständigkeit und möglichen Sanktionen kommen ergänzend Vorschriften des DDG zur Anwendung.
Häufige Fragen
Gilt das frühere Telemediengesetz weiter?
Das Telemediengesetz wurde 2024 weitgehend durch das DDG und andere Neuregelungen abgelöst.
Ist das DDG nur für große Plattformen relevant?
Nein. Einzelne Regelungen, etwa Anbieterkennzeichnungspflichten, betreffen auch kleinere geschäftsmäßige digitale Dienste.
Verwandte Begriffe
Digital Services Act, Plattformrecht, Impressumspflicht, NetzDG
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.