Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit eines Menschen, wirksam eine Ehe einzugehen. Nach deutschem Recht setzt sie grundsätzlich Volljährigkeit voraus. Eine Ehe darf daher nicht vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden. Die Ehefähigkeit ist von Eheverboten zu unterscheiden: Auch ein volljähriger Mensch kann an einer Eheschließung gehindert sein, etwa weil bereits eine Ehe besteht oder eine gesetzlich ausgeschlossene nahe Verwandtschaft vorliegt.
Volljährigkeit
Seit der gesetzlichen Neuregelung ist eine Eheschließung Minderjähriger im Inland ausgeschlossen. Die frühere Möglichkeit einer familiengerichtlichen Befreiung besteht nicht mehr.
Geschäftsfähigkeit
Die Ehe ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Bei fehlender Geschäftsfähigkeit kann keine wirksame Eheschließungserklärung abgegeben werden.
Beispiel
Ein Siebzehnjähriger kann auch mit Zustimmung seiner Eltern in Deutschland keine Ehe schließen.
Häufige Fragen
Ist Ehefähigkeit dasselbe wie Geschäftsfähigkeit?
Nein. Die Ehefähigkeit ist speziell auf die Eheschließung bezogen, knüpft aber auch an die Fähigkeit zur eigenen Willensbildung an.
Was geschieht bei einem Verstoß?
Je nach Fall kann eine Ehe unwirksam sein oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.
Verwandte Begriffe
Eheschließung, Eheaufhebung, Familienrecht. Siehe auch § 1303 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.