Eheaufhebung
Die Eheaufhebung ist die gerichtliche Beendigung einer fehlerhaft geschlossenen Ehe wegen eines gesetzlich bestimmten Aufhebungsgrundes. Anders als die Scheidung knüpft sie nicht an das spätere Scheitern, sondern an einen Mangel bei der Eheschließung an. Gründe können etwa fehlende Ehefähigkeit, eine bestehende Ehe, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung sein. Die Aufhebung setzt grundsätzlich einen Beschluss des Familiengerichts voraus.
Aufhebungsgründe
Die Gründe sind gesetzlich abschließend geregelt. Nicht jeder Fehler führt zur Aufhebung; Ausschlussgründe und Antragsfristen können entgegenstehen.
Rechtsfolgen
Die Ehe endet grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses. Für Unterhalt, Vermögensausgleich und weitere Folgen gelten besondere Vorschriften.
Beispiel
Wurde ein Ehegatte durch eine widerrechtliche Drohung zur Eheschließung bestimmt, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Aufhebung beantragen.
Häufige Fragen
Ist Eheaufhebung dasselbe wie Scheidung?
Nein. Die Scheidung betrifft die gescheiterte, ursprünglich ordnungsgemäß geschlossene Ehe; die Aufhebung einen Mangel bei ihrer Begründung.
Wird die Ehe rückwirkend beseitigt?
Grundsätzlich endet sie erst für die Zukunft mit Rechtskraft der Entscheidung.
Verwandte Begriffe
Ehe, Eheschließung, Familienrecht. Gesetzliche Einzelheiten enthalten die §§ 1313 ff. BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.