Annahme
Die Annahme ist die grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Empfänger einem Angebot vorbehaltlos zustimmt. Stimmen beide Erklärungen inhaltlich überein und erfolgt die Zustimmung rechtzeitig, kommt der Vertrag zustande. Eine verspätete oder veränderte Annahme gilt regelmäßig nicht als Zustimmung, sondern als neuer Antrag. In besonderen Fällen kann der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich sein.
Inhaltliche Übereinstimmung
Die Annahme muss dem Angebot entsprechen. Fügt der Empfänger Bedingungen hinzu, ändert er den Preis oder beschränkt er die Leistung, liegt nach § 150 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot vor. Ob eine Erklärung übereinstimmt, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Empfängers zu bestimmen.
Annahmefrist
Hat der Antragende eine Frist gesetzt, muss die Annahme innerhalb dieser Frist erfolgen. Ohne ausdrückliche Frist kann ein Angebot unter Anwesenden grundsätzlich nur sofort, gegenüber Abwesenden innerhalb der Zeit angenommen werden, in der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und das verwendete Kommunikationsmittel.
Erklärung und Zugang
Die Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Schweigen genügt grundsätzlich nicht. Nach § 151 BGB kann der Zugang jedoch entbehrlich sein, wenn eine Erklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder er darauf verzichtet hat. Ein Annahmewille und eine nach außen erkennbare Betätigung bleiben erforderlich.
Beispiel
Ein Verkäufer bietet einen Schreibtisch für 400 Euro mit Annahmefrist bis Montag an. Der Käufer erklärt am Sonntag vorbehaltlos seine Zustimmung, die dem Verkäufer noch am selben Tag zugeht. Der Vertrag ist geschlossen. Antwortet der Käufer dagegen „einverstanden für 350 Euro“, gibt er ein neues Angebot ab.
Häufige Fragen
Reicht Schweigen als Annahme?
Grundsätzlich nein. Ausnahmen können sich aus Gesetz, Vereinbarung, Verkehrssitte oder besonderen kaufmännischen Regeln ergeben.
Kann die Annahme durch Verhalten erfolgen?
Ja. Schlüssiges Verhalten kann genügen, wenn daraus ein eindeutiger Rechtsbindungswille hervorgeht.
Was gilt bei verspäteter Annahme?
Sie gilt grundsätzlich als neues Angebot. Für erkennbar rechtzeitig abgesandte, aber verspätet zugegangene Erklärungen enthält § 149 BGB eine Sonderregel.
Weiterführende Hinweise
Grundlagen erläutern die Beiträge Willenserklärung und Rechtsgeschäft. Weitere Informationen bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.