Annahme

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Empfänger einem Angebot vorbehaltlos zustimmt. Stimmen Angebot und Annahme überein, kommt ein Vertrag zustande.

Inhaltliche Übereinstimmung

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen. Eine Erklärung mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB regelmäßig als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot.

Annahmefrist

Ein gegenüber einem Anwesenden abgegebenes Angebot kann grundsätzlich nur sofort angenommen werden. Gegenüber einem Abwesenden ist die Annahme bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Eingang rechnen darf. Eine ausdrücklich gesetzte Frist geht vor.

Form und Zugang

Die Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Als empfangsbedürftige Erklärung muss sie grundsätzlich zugehen. Ausnahmsweise kann ein Vertrag nach § 151 BGB ohne Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden zustande kommen.

Beispiel

Der Verkäufer bietet ein bestimmtes Fahrrad für 300 Euro an. Antwortet der Käufer rechtzeitig mit „Einverstanden“, nimmt er das Angebot an.

Häufige Fragen

Ist Schweigen eine Annahme?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen können sich aus Gesetz, Vereinbarung oder besonderen Handelsbräuchen ergeben.

Was gilt bei verspäteter Annahme?

Sie gilt regelmäßig als neues Angebot.

Verwandte Begriffe

Rechtsgeschäft · Vertragsfreiheit · Formfreiheit

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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