Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Wer rechtsfähig ist, kann beispielsweise Eigentum haben, Forderungen erwerben, Schulden eingehen oder Erbe werden.
Natürliche Personen
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Damit ist jede natürliche Person unabhängig von Alter oder geistigen Fähigkeiten rechtsfähig.
Juristische Personen
Auch eine juristische Person kann rechtsfähig sein. Beginn und Ende ihrer Rechtsfähigkeit richten sich nach ihrer Rechtsform. Bei einem eingetragenen Verein entsteht sie grundsätzlich mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist nicht mit Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbstständig wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ein Säugling ist daher rechtsfähig, aber geschäftsunfähig.
Beispiel
Ein minderjähriges Kind kann eine Erbschaft erhalten und dadurch Eigentümer werden. Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen wird es regelmäßig durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.
Häufige Fragen
Kann Rechtsfähigkeit beschränkt werden?
Die Rechtsfähigkeit des Menschen besteht grundsätzlich umfassend. Einzelne Rechte können allerdings besondere Voraussetzungen haben.
Sind Tiere rechtsfähig?
Nein. Tiere sind keine Rechtssubjekte, werden aber durch besondere Vorschriften geschützt und sind nach § 90a BGB keine Sachen.
Verwandte Begriffe
Grundrechtsfähigkeit · Grundrechtsberechtigung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.