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Einwilligungsfähigkeit

Einwilligungsfähigkeit ist die tatsächliche Fähigkeit eines Patienten, Wesen, Bedeutung, Risiken und mögliche Folgen einer medizinischen Maßnahme zu verstehen, die Informationen abzuwägen und auf dieser Grundlage eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Sie ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen und hängt auch nicht starr von einem bestimmten Alter ab. Entscheidend sind die konkrete Maßnahme sowie die individuelle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Patienten.

Rechtliche Bedeutung

Die Einwilligungsfähigkeit entscheidet darüber, ob der Patient selbst wirksam in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen kann. Maßgeblich ist eine einzelfallbezogene Beurteilung. Auch ein Minderjähriger kann bei ausreichender Reife einwilligungsfähig sein; umgekehrt kann ein volljähriger Patient wegen Krankheit oder Bewusstseinsstörung vorübergehend nicht einwilligungsfähig sein.

Voraussetzungen und Folgen

Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, ist grundsätzlich die Zustimmung des hierzu Berechtigten einzuholen. Dabei sind Patientenverfügungen, Behandlungswünsche und der mutmaßliche Wille zu beachten. Der Patient ist seinem Verständnis entsprechend in die Aufklärung und Entscheidung einzubeziehen. In Notfällen gelten die Regeln über unaufschiebbare Maßnahmen.

Beispiel

Ein urteilsfähiger Jugendlicher versteht die Tragweite einer risikoarmen Behandlung und kann selbst zustimmen. Bei einem bewusstlosen Patienten muss dagegen nach einer Patientenverfügung oder seinem mutmaßlichen Willen entschieden werden.

Häufige Fragen

Ist Einwilligungsfähigkeit dasselbe wie Geschäftsfähigkeit?

Nein. Die Einwilligungsfähigkeit betrifft die konkrete Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung über einen Eingriff; die Geschäftsfähigkeit regelt die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften.

Wer prüft die Einwilligungsfähigkeit?

In erster Linie muss der behandelnde Arzt beurteilen und nachvollziehbar dokumentieren, ob der Patient die konkrete Entscheidung verstehen und verantworten kann.

Verwandte Begriffe

Einwilligung in eine medizinische Behandlung, Ärztliche Aufklärungspflicht, Behandlungsvertrag

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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