Enteignungsgleicher Eingriff

Der enteignungsgleiche Eingriff ist ein richterrechtlicher Entschädigungsanspruch für unmittelbare rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in eine durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsposition. Der Betroffene muss dadurch ein Sonderopfer erleiden. Der Anspruch gewährt angemessene Entschädigung, nicht vollständigen Schadensersatz. Vorrangiger Primärrechtsschutz ist grundsätzlich zu nutzen; wer einen möglichen Rechtsbehelf schuldhaft unterlässt, kann den Anspruch verlieren. Spezielle gesetzliche Entschädigungsregelungen gehen vor. Er betrifft typischerweise Eigentumsbeeinträchtigungen, die nicht durch eine wirksame Enteignungsregelung gedeckt sind.

Rechtliche Bedeutung

Das Institut schließt eine Ausgleichslücke zwischen rechtswidrigem Eigentumseingriff und klassischer Amtshaftung.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind Eigentumsschutz, hoheitlicher Eingriff, Unmittelbarkeit, Rechtswidrigkeit, Sonderopfer, Kausalität und kein Ausschluss.

Beispiel

Eine rechtswidrige behördliche Maßnahme macht ein geschütztes Grundstück unmittelbar für längere Zeit unbenutzbar.

Häufige Fragen

Ist Verschulden erforderlich?

Nein. Anders als bei der Amtshaftung kommt es nicht auf Verschulden an.

Wird voller Gewinn ersetzt?

Geschuldet ist angemessene Entschädigung für das Sonderopfer, nicht zwingend voller Schadensersatz.

Verwandte Begriffe

Siehe Enteignender Eingriff, Sonderopfer und Enteignung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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