Amtspflichtverletzung

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger eine ihm bei Ausübung eines öffentlichen Amtes obliegende Pflicht rechtswidrig verletzt. Amtspflichten können sich aus Gesetzen, Zuständigkeitsregeln, Verfahrensvorschriften und der Pflicht zu rechtmäßigem, sorgfältigem und zügigem Handeln ergeben. Für einen Amtshaftungsanspruch muss die verletzte Pflicht gerade dem Schutz des Geschädigten dienen, schuldhaft verletzt worden sein und den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Der genaue Pflichtinhalt ist deshalb für jeden Einzelfall gesondert zu bestimmen.

Rechtliche Bedeutung

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit genügt; entscheidend sind konkrete Amtspflicht, Pflichtadressat und haftungsrechtliche Schutzrichtung.

Voraussetzungen und Folgen

Geprüft werden Pflichtbestand, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Drittbezogenheit, Kausalität und mögliche Ausschlusstatbestände.

Beispiel

Ein Sachbearbeiter übersieht schuldhaft eine eindeutige gesetzliche Frist und vereitelt dadurch den Anspruch eines Bürgers.

Häufige Fragen

Ist jeder Behördenfehler eine Amtspflichtverletzung?

Ein Fehler kann eine Pflichtverletzung sein, führt aber nur bei allen weiteren Voraussetzungen zur Haftung.

Genügt leichte Fahrlässigkeit?

Grundsätzlich ja, soweit kein besonderer Haftungsmaßstab oder Ausschluss eingreift.

Verwandte Begriffe

Siehe Amtspflicht, Amtshaftung und Beamtenhaftung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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