Aufopferungsanspruch

Der Aufopferungsanspruch gewährt Entschädigung, wenn ein Bürger durch hoheitlichen Eingriff in nichtvermögenswerte Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit, ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit erleidet. Das richterrechtlich entwickelte Institut knüpft an den allgemeinen Aufopferungsgedanken an. Erfasst werden vor allem rechtmäßige Eingriffe mit unzumutbaren Folgen; bei rechtswidrigen Eingriffen bestehen verwandte Ansprüche. Spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen gehen dem allgemeinen Anspruch vor. Die Entschädigung soll die vermögensmäßigen Folgen des besonderen Eingriffs angemessen ausgleichen.

Rechtliche Bedeutung

Der Anspruch ergänzt den eigentumsbezogenen Ausgleich und betrifft vor allem immaterielle Schutzgüter mit daraus folgenden Vermögensnachteilen.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind hoheitlicher Eingriff, geschütztes Rechtsgut, Unmittelbarkeit, Sonderopfer und Kausalität; Verschulden ist nicht notwendig.

Beispiel

Ein Unbeteiligter erleidet bei einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme eine erhebliche körperliche Verletzung.

Häufige Fragen

Wird Schmerzensgeld gezahlt?

Der klassische Anspruch richtet sich auf angemessene Entschädigung für vermögensmäßige Folgen; weitere Ansprüche sind gesondert zu prüfen.

Gilt er neben Spezialgesetzen?

Nur soweit keine vorrangige gesetzliche Entschädigungsregelung besteht.

Verwandte Begriffe

Siehe Sonderopfer, Staatshaftungsrecht und Enteignender Eingriff.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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