|

Enteignung

Enteignung ist der gezielte hoheitliche Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz ist sie nur zum Wohl der Allgemeinheit und aufgrund eines Gesetzes zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Sie muss verhältnismäßig sein und setzt regelmäßig voraus, dass der Zweck nicht auf mildere Weise erreicht werden kann. Über die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen zu entscheiden.

Rechtliche Bedeutung

Die Enteignung unterscheidet sich von allgemeinen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die Rechte und Pflichten des Eigentums abstrakt festlegen.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind gesetzliche Grundlage, Gemeinwohlzweck, Verhältnismäßigkeit, Junktimklausel und eine verfassungsgemäße Entschädigungsregelung.

Beispiel

Ein Grundstück wird aufgrund eines Enteignungsgesetzes für den Bau einer notwendigen Verkehrsverbindung entzogen.

Häufige Fragen

Ist jede Eigentumsbeschränkung Enteignung?

Nein. Viele Beschränkungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen.

Muss entschädigt werden?

Eine Enteignung ist nur mit gesetzlich geregelter Entschädigung zulässig.

Verwandte Begriffe

Siehe Eigentumsgarantie, Inhalts- und Schrankenbestimmung und Entschädigung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ausfertigungsverweigerung

    Ausfertigungsverweigerung ist die Entscheidung des Bundespräsidenten, ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz nicht auszufertigen und zu verkünden. Sie kommt in Betracht, wenn das Gesetzgebungsverfahren, die Gesetzgebungskompetenz oder nach umstrittener Auffassung auch der Inhalt des Gesetzes offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt. Der Bundespräsident besitzt kein politisches Vetorecht. Seine Prüfung ist rechtlich gebunden und zurückhaltend auszuüben. Ein Streit…

  • Gesetzgebungsnotstand

    Gesetzgebungsnotstand bezeichnet ein besonderes Verfahren, das einer Bundesregierung unter engen Voraussetzungen zeitweise Gesetzgebung ohne Bundestagsmehrheit ermöglicht. Er gehört zum Staatsorganisationsrecht und bestimmt Zuständigkeiten, Verfahren oder politische Verantwortungsbeziehungen innerhalb des Bundesstaates. Seine Anwendung muss demokratische Legitimation, föderale Ordnung und rechtsstaatliche Grenzen miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der…

  • Nemo-tenetur-Grundsatz

    Nemo-tenetur-Grundsatz bezeichnet den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten. Der Begriff gehört zur Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Schutzintensität oder verfahrensrechtliche Sicherung individueller Freiheit. Seine Anwendung verlangt regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Selbstbestimmung und verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsbelangen. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Begriff prägt…

  • |

    Kompetenzvermutung der Länder

    Kompetenzvermutung der Länder bedeutet, dass staatliche Aufgaben und Befugnisse grundsätzlich den Ländern zustehen, soweit das Grundgesetz keine Zuständigkeit des Bundes begründet oder zulässt. Sie prägt sowohl die allgemeine Aufgabenverteilung als auch die Gesetzgebung und Verwaltung. Bundeskompetenzen bedürfen daher eines verfassungsrechtlichen Kompetenztitels und sind grundsätzlich eng am Wortlaut und Regelungszweck auszulegen. Die Vermutung sichert Eigenstaatlichkeit, Verantwortlichkeit…

  • |

    Landeseigenverwaltung

    Landeseigenverwaltung ist der verfassungsrechtliche Regelfall, in dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz bestimmen sie grundsätzlich Behördeneinrichtung und Verwaltungsverfahren und tragen die Verantwortung für den Vollzug. Der Bund darf die Rechtmäßigkeit der Ausführung beaufsichtigen, besitzt aber grundsätzlich keine umfassende Fachaufsicht oder Einzelweisungsbefugnis. Sonderregelungen des Grundgesetzes und gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten…

  • Vergleichsgruppe

    Vergleichsgruppe bezeichnet eine Gruppe von Personen oder Sachverhalten, die für die Prüfung einer Gleich- oder Ungleichbehandlung gegenübergestellt wird. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.