Sonderopfer

Ein Sonderopfer liegt vor, wenn ein Einzelner oder eine abgrenzbare Gruppe durch staatliches Handeln stärker belastet wird als die Allgemeinheit und diese Belastung nach Inhalt, Intensität oder Dauer unzumutbar ist. Der Begriff ist für mehrere Entschädigungsansprüche des Staatshaftungsrechts zentral. Ob die Schwelle überschritten ist, beurteilt sich wertend anhand der betroffenen Rechtsposition, der Gemeinwohlbindung, der Vergleichsgruppe und der konkreten Folgen des Eingriffs. Eine starre Grenze besteht nicht; maßgeblich ist stets eine wertende Gesamtbetrachtung.

Rechtliche Bedeutung

Das Sonderopfer grenzt entschädigungspflichtige besondere Belastungen von entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Pflichten ab.

Voraussetzungen und Folgen

Die Bewertung berücksichtigt insbesondere Schwere, Dauer, Vorhersehbarkeit, Nutzen für die Allgemeinheit und mögliche Ausgleichsregelungen.

Beispiel

Eine rechtmäßige Maßnahme belastet allein ein Grundstück dauerhaft und außergewöhnlich zugunsten eines allgemeinen Infrastrukturprojekts.

Häufige Fragen

Ist jede wirtschaftliche Einbuße ein Sonderopfer?

Nein. Erforderlich ist eine besondere, unzumutbare Belastung oberhalb der allgemeinen Opfergrenze.

Ist Rechtswidrigkeit Voraussetzung?

Nicht stets; auch rechtmäßiges Handeln kann ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer verursachen.

Verwandte Begriffe

Siehe Aufopferungsanspruch, Enteignender Eingriff und Entschädigung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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