Ermessensüberschreitung

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Behörde eine Rechtsfolge wählt, die außerhalb der gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens liegt. Sie ist ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler.

Gesetzliche Grenzen

Die Behörde darf nur Maßnahmen treffen, die die Ermächtigungsgrundlage zulässt. Außerdem begrenzen höherrangiges Recht und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Spielraum.

Rechtsfolge

Überschreitet die Behörde den zulässigen Rahmen, ist die Entscheidung grundsätzlich materiell rechtswidrig. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich insbesondere nach § 114 VwGO.

Beispiel

Ein Gesetz erlaubt ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro. Die Behörde setzt 15.000 Euro fest und überschreitet damit die gesetzliche Höchstgrenze.

Häufige Fragen

Ist jede unverhältnismäßige Maßnahme eine Ermessensüberschreitung?

Bei einer Ermessensentscheidung kann die Verletzung der Verhältnismäßigkeit zugleich die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschreiten.

Was unterscheidet sie vom Ermessensfehlgebrauch?

Bei der Überschreitung wird der äußere Rahmen verlassen; beim Ermessensfehlgebrauch wird innerhalb des Rahmens sachwidrig entschieden.

Verwandte Begriffe

Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Materielle Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.

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