Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar Ermessen ausübt, ihre Entscheidung aber auf sachfremde Erwägungen stützt, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verfehlt.
Zweckgerechte Entscheidung
Die Behörde muss den Zweck der Ermächtigungsgrundlage beachten und alle erheblichen Umstände angemessen gewichten. Persönliche Interessen, Willkür oder sachfremde Ziele dürfen die Entscheidung nicht bestimmen.
Gerichtliche Kontrolle
Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, ob vom Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde.
Beispiel
Eine Behörde versagt eine Genehmigung nicht aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, sondern allein, um einen unbequemen Antragsteller zu benachteiligen.
Häufige Fragen
Darf das Gericht seine Entscheidung an die Stelle der Behörde setzen?
Grundsätzlich nein. Es kontrolliert Ermessensfehler, übt das behördliche Ermessen aber nicht selbst aus.
Was ist ein Abwägungsdefizit?
Dabei lässt die Behörde einen wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt außer Betracht.
Verwandte Begriffe
Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Materielle Rechtmäßigkeit, Verwaltungsakt. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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