Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg bestimmt, welche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entschieden werden. Er ist nach § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, nichtverfassungsrechtlich und keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Voraussetzungen

Die streitentscheidenden Normen müssen dem öffentlichen Recht angehören. Außerdem dürfen nicht unmittelbar Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung kann den Rechtsweg eröffnen oder ausschließen.

Bedeutung

Die Rechtswegprüfung entscheidet nicht darüber, ob die Klage begründet ist. Sie klärt zunächst nur, welcher Gerichtszweig zuständig ist.

Beispiel

Ein Bürger wendet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt einer Behörde. Soweit keine Sonderzuweisung besteht, ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Häufige Fragen

Ist jede Streitigkeit mit einer Behörde verwaltungsrechtlich?

Nein. Behörden können auch privatrechtlich handeln; entscheidend ist die Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen.

Was geschieht bei einem falschen Rechtsweg?

Das Gericht verweist den Rechtsstreit grundsätzlich an das zuständige Gericht.

Verwandte Begriffe

Rechtsweg, Zuständigkeit, Verwaltungsakt, Prozessrecht. Weitere Erläuterungen bietet verwaltungsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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