Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg bestimmt, welche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entschieden werden. Er ist nach § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, nichtverfassungsrechtlich und keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Voraussetzungen
Die streitentscheidenden Normen müssen dem öffentlichen Recht angehören. Außerdem dürfen nicht unmittelbar Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung kann den Rechtsweg eröffnen oder ausschließen.
Bedeutung
Die Rechtswegprüfung entscheidet nicht darüber, ob die Klage begründet ist. Sie klärt zunächst nur, welcher Gerichtszweig zuständig ist.
Beispiel
Ein Bürger wendet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt einer Behörde. Soweit keine Sonderzuweisung besteht, ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Häufige Fragen
Ist jede Streitigkeit mit einer Behörde verwaltungsrechtlich?
Nein. Behörden können auch privatrechtlich handeln; entscheidend ist die Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen.
Was geschieht bei einem falschen Rechtsweg?
Das Gericht verweist den Rechtsstreit grundsätzlich an das zuständige Gericht.
Verwandte Begriffe
Rechtsweg, Zuständigkeit, Verwaltungsakt, Prozessrecht. Weitere Erläuterungen bietet verwaltungsrecht-faq.de.
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