Ermessensnichtgebrauch
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht ausübt, weil sie sich irrtümlich für rechtlich gebunden hält oder eine Abwägung vollständig unterlässt. Er ist ein Ermessensfehler.
Voraussetzung: Ermessen
Der Fehler kann nur auftreten, wenn die Ermächtigungsgrundlage der Behörde einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Typische Formulierungen sind „kann“ oder „darf“.
Rechtsfolge
Nach § 114 VwGO kontrolliert das Verwaltungsgericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und dessen Zweck beachtet wurden. Ein vollständiger Ausfall macht die Entscheidung regelmäßig rechtswidrig.
Beispiel
Das Gesetz erlaubt einer Behörde, eine Maßnahme anzuordnen. Der Sachbearbeiter erklärt, er müsse sie ausnahmslos treffen, und prüft keine Umstände des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Genügt eine knappe Begründung für Ermessensnichtgebrauch?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob tatsächlich Ermessen ausgeübt wurde; die Begründung kann dafür ein wichtiges Indiz sein.
Kann Ermessen nachgeholt werden?
Ermessenserwägungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; ein vollständiges erstmaliges Nachholen ist nur begrenzt möglich.
Verwandte Begriffe
Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Materielle Rechtmäßigkeit, Verwaltungsakt. Mehr auf verwaltungsrecht-faq.de.
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