Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB begeht, wer durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Der Verletzungserfolg muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein und sich als Verwirklichung der geschaffenen Gefahr zurechnen lassen. Zusätzlich muss der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen sorgfaltsgemäß handeln können. Vorsatz hinsichtlich der Verletzung ist nicht erforderlich.
Tatbestand des § 229 StGB
§ 229 StGB setzt zunächst eine Körperverletzung eines anderen Menschen voraus. Erfasst sind die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB. Der Erfolg muss auf einer Handlung oder einem strafrechtlich erheblichen Unterlassen des Täters beruhen. Bloßes Unglück ohne zurechenbare Pflichtverletzung genügt nicht.
Sorgfaltspflichtverletzung
Welche Sorgfalt objektiv geboten war, richtet sich nach Rechtsnormen, anerkannten Verkehrsregeln und den Anforderungen der konkreten Situation. Im Straßenverkehr können insbesondere Vorschriften der StVO den Sorgfaltsmaßstab prägen; im medizinischen Bereich sind fachliche Standards maßgeblich. Nicht jeder Regelverstoß führt automatisch zu § 229 StGB. Er muss für den Verletzungserfolg rechtlich erheblich geworden sein.
Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
Der Erfolg und sein wesentlicher Kausalverlauf müssen für einen besonnenen Menschen in der Lage des Täters vorhersehbar sein. Bei pflichtgemäßem Alternativverhalten müsste die Verletzung vermeidbar gewesen sein. Bleibt ernsthaft möglich, dass derselbe Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, kann die Zurechnung ausscheiden.
Objektive Zurechnung
Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht haben, die sich gerade in der Verletzung verwirklicht. Dieser Zusammenhang fehlt beispielsweise, wenn sich ausschließlich ein völlig anderes, außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Sorgfaltsregel liegendes Risiko realisiert. Die bloße naturwissenschaftliche Kausalität reicht daher nicht aus.
Persönliche Fahrlässigkeitsschuld
Neben den objektiven Voraussetzungen ist zu prüfen, ob der Täter die gebotene Sorgfalt nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen erkennen und einhalten konnte. Erst dann ist ihm die Fahrlässigkeit persönlich vorwerfbar. Besondere Kenntnisse können den Maßstab erhöhen; fehlende Fähigkeiten entlasten nicht, wenn bereits die Übernahme der Tätigkeit sorgfaltswidrig war.
Strafrahmen und Strafantrag
§ 229 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 230 Abs. 1 StGB wird fahrlässige Körperverletzung grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Ohne Antrag kann die Staatsanwaltschaft einschreiten, wenn sie wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Tätigwerden von Amts wegen für geboten hält.
Abgrenzung zur vorsätzlichen Körperverletzung
Bei § 223 StGB muss sich der Vorsatz auf die Körperverletzung beziehen. § 229 StGB greift ein, wenn der Täter den Verletzungserfolg nicht vorsätzlich herbeiführt, ihm aber eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Erkennt der Täter die Verletzungsgefahr und nimmt den Erfolg billigend in Kauf, kommt dagegen bedingter Vorsatz in Betracht.
Beispiel
Ein Autofahrer liest während der Fahrt über mehrere Sekunden eine Nachricht auf seinem Mobiltelefon. Deshalb bemerkt er einen Fußgänger auf dem Überweg zu spät und verletzt ihn. Zu prüfen sind insbesondere die verletzte Verkehrssorgfalt, die Vermeidbarkeit bei aufmerksamem Fahren und ob sich gerade das durch die Ablenkung geschaffene Risiko verwirklicht hat.
Häufige Fragen
Genügt jede Unachtsamkeit für eine Strafbarkeit?
Nein. Erforderlich sind Verletzungserfolg, Kausalität, objektive Zurechnung und persönliche Vorwerfbarkeit.
Ist ein Strafantrag immer nötig?
Grundsätzlich ja; bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne ihn verfolgen.
Wie unterscheidet sich Fahrlässigkeit vom Vorsatz?
Bei Fahrlässigkeit fehlt der Verletzungsvorsatz. Der Erfolg beruht jedoch auf einer vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Die Strafbarkeit und der Strafrahmen ergeben sich aus § 229 StGB; das Antragserfordernis regelt § 230 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.