Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung sämtlicher objektiver Merkmale eines Straftatbestands. Er muss bei Begehung der Tat vorliegen und reicht, soweit das Gesetz nichts Besonderes verlangt, in Form bedingten Vorsatzes aus. Unterschieden werden Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz. Kennt der Täter einen zum Tatbestand gehörenden Umstand nicht, entfällt nach § 16 Abs. 1 StGB der Vorsatz; eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kann bestehen bleiben. Maßgeblich ist die Vorstellung während der Tatausführung.

Grundsatz des § 15 StGB

Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar. Fahrlässigkeit wird nur bestraft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Der Vorsatz gehört regelmäßig zum subjektiven Tatbestand und muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

Wissens- und Willenselement

Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich der gesetzliche Tatbestand ergibt, und die Tatbestandsverwirklichung wollen oder zumindest hinnehmen. Rechtskenntnis oder die richtige juristische Einordnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Irrtümer über die rechtliche Verbotenheit betreffen eher den Verbotsirrtum nach § 17 StGB.

Vorsatzformen

Absicht

Bei Absicht, auch dolus directus ersten Grades, kommt es dem Täter gerade auf den tatbestandlichen Erfolg oder ein anderes Tatbestandsmerkmal an. Sicheres Wissen ist nicht zwingend; zielgerichtetes Wollen steht im Vordergrund.

Direkter Vorsatz

Direkter Vorsatz zweiten Grades liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung als sicher oder praktisch sicher erkennt, auch wenn sie nicht sein eigentliches Ziel ist. Das Wissenselement dominiert.

Bedingter Vorsatz

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt ernstlich für möglich hält und ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet. Bloße Kenntnis eines abstrakten Risikos genügt nicht; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

Auch der bewusst fahrlässig Handelnde erkennt die Möglichkeit des Erfolgs. Er vertraut jedoch ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass der Erfolg ausbleiben werde. Beim bedingten Vorsatz findet er sich mit dem Erfolg ab. Die Abgrenzung erfolgt anhand von Tatbild, Gefährlichkeit, Motiv, Vermeidungsverhalten und Tätervorstellung, nicht durch eine einzelne Formel.

Zeitpunkt des Vorsatzes

Der Vorsatz muss während der tatbestandlichen Ausführung bestehen. Ein bloßer Vorsatz vor Beginn der Tat oder eine erst nachträglich erlangte Kenntnis genügt nicht. Bei Dauerdelikten und mehraktigen Geschehensabläufen ist zu bestimmen, welcher Zeitpunkt noch zur Ausführung gehört.

Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB

Kennt der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt er insoweit nicht vorsätzlich. Der Tatbestandsirrtum beseitigt nicht automatisch jede Strafbarkeit: Ist fahrlässige Begehung gesetzlich mit Strafe bedroht und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Täter deswegen bestraft werden.

Irrige Annahme eines milderen Tatbestands

Nimmt der Täter irrig Umstände an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen würden, kann er nach § 16 Abs. 2 StGB wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Besondere subjektive Merkmale

Einzelne Tatbestände verlangen mehr als gewöhnlichen Vorsatz, etwa „wider besseres Wissen“, Bereicherungsabsicht oder Zueignungsabsicht. Solche Merkmale müssen eigenständig festgestellt werden. Bedingter Vorsatz genügt dort nicht, soweit das Gesetz zielgerichtetes Handeln oder sichere Kenntnis fordert.

Erfolgsqualifizierte Delikte

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge eine schwerere Strafe, verlangt § 18 StGB hinsichtlich dieser Folge grundsätzlich wenigstens Fahrlässigkeit. Beim Grunddelikt bleibt Vorsatz erforderlich. Beispiele sind schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge.

Nachweis des Vorsatzes

Vorsatz ist eine innere Tatsache. Das Gericht erschließt ihn aus äußeren Umständen, Einlassung, Tatplanung, Verhalten vor und nach der Tat sowie der erkannten Gefährlichkeit. Hohe objektive Gefahr kann ein gewichtiges Indiz sein, ersetzt aber keine Gesamtwürdigung. Verbleibende vernünftige Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.

Beispiel

A nimmt im Restaurant bewusst einen fremden, seinem eigenen ähnlichen Mantel mit, weil er irrig glaubt, es sei sein Mantel. A kennt die Fremdheit der Sache nicht. Damit fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich eines Merkmals des Diebstahls. Eine fahrlässige Wegnahme fremder Sachen ist nicht als Diebstahl strafbar.

Häufige Fragen

Genügt bedingter Vorsatz immer?

Er genügt grundsätzlich, wenn der Tatbestand keine besondere Vorsatzform wie Absicht oder Wissentlichkeit verlangt.

Ist Vorsatz dasselbe wie Tatmotiv?

Nein. Vorsatz betrifft Kenntnis und Willen bezüglich der Tatbestandsmerkmale; das Motiv erklärt, warum der Täter handelt.

Schließt jeder Irrtum den Vorsatz aus?

Nein. Nur die fehlende Kenntnis eines tatbestandlichen Umstands fällt unter § 16 StGB. Ein Irrtum über die rechtliche Bewertung wird anders behandelt.

Kann Vorsatz nachträglich entstehen?

Eine erst nach Abschluss der Tat erlangte Kenntnis macht das vorausgegangene Verhalten nicht rückwirkend vorsätzlich.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Grundlagen sind § 15 StGB und § 16 StGB. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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