Freiwilligkeit des Rücktritts
Freiwilligkeit des Rücktritts bedeutet, dass der Täter die weitere Tatausführung oder den Erfolgseintritt aus autonomen Motiven verhindert und nicht durch eine aus seiner Sicht zwingende äußere Lage dazu gezwungen wird. Ethisch billigenswerte Beweggründe sind nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse bleibt. Furcht vor Entdeckung schließt Freiwilligkeit daher nicht automatisch aus, während erkannte Unmöglichkeit der Vollendung regelmäßig gegen sie spricht.
Rechtliche Einordnung
Freiwilligkeit ist neben der erforderlichen Rücktrittsleistung zentrale Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB. Bewertet wird die konkrete Motivationslage des Täters.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Autonome Motive wie Reue, Mitleid oder neu bewertetes Risiko sprechen für Freiwilligkeit. Heteronome Zwänge, insbesondere objektiv oder subjektiv unüberwindbare Hindernisse, sprechen dagegen.
Rechtsfolge
Nur ein freiwilliger Rücktritt lässt die Versuchsstrafbarkeit entfallen. Strafbarkeit wegen bereits vollendeter Begleitdelikte bleibt bestehen.
Beispiel
Ein Einbrecher hört trotz ungestörter Zugriffsmöglichkeit aus Mitleid mit dem Bewohner auf und verlässt das Haus. Sein Motiv ist autonom; der Rücktritt kann freiwillig sein.
Häufige Fragen
Muss der Täter moralisch handeln?
Nein. Auch eigennützige Motive können freiwillig sein, wenn sie auf einer selbstbestimmten Entscheidung beruhen.
Schließt Angst vor Strafe Freiwilligkeit aus?
Nicht stets. Entscheidend ist, ob die Gefahr als zwingendes Hindernis erlebt wird oder nur in die freie Abwägung eingeht.
Wer beurteilt die Freiwilligkeit?
Das Tatgericht würdigt alle inneren und äußeren Umstände des Einzelfalls.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Rücktritt vom Versuch, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.