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Fiskalgeltung der Grundrechte

Fiskalgeltung der Grundrechte bedeutet, dass der Staat auch dann an Grundrechte gebunden bleibt, wenn er in privatrechtlichen Formen handelt, Vermögen verwaltet, Leistungen einkauft oder wirtschaftlich tätig wird. Die öffentliche Hand kann sich ihrer verfassungsrechtlichen Bindung nicht durch einen Wechsel ins Privatrecht entziehen. Wie sich die Bindung konkret auswirkt, hängt von Aufgabe, Einfluss des Staates und betroffenem Grundrecht ab.

Keine Flucht ins Privatrecht

Art. 1 Abs. 3 GG knüpft an öffentliche Gewalt, nicht allein an öffentlich-rechtliche Handlungsformen an. Deshalb gilt die Grundrechtsbindung auch beim fiskalischen Handeln. Sie ist besonders deutlich bei öffentlicher Aufgabenerfüllung durch staatlich beherrschte Unternehmen.

Abgrenzungen

Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen sind Beteiligung, Kontrolle und Aufgabenbezug zu würdigen. Ein rein privater Vertragspartner des Staates wird allein durch den Vertrag grundsätzlich nicht selbst zum Grundrechtsadressaten.

Beispiel

Eine Gemeinde vermietet ihre Veranstaltungshalle privatrechtlich. Sie darf Bewerber nicht ohne sachlichen Grund wegen ihrer politischen Anschauung unterschiedlich behandeln.

FAQ

Gilt die Bindung auch beim Einkauf von Büromaterial?

Grundsätzlich ja, auch wenn Reichweite und Prüfungsintensität vom Kontext abhängen.

Kann der Staat Privatautonomie geltend machen?

Er verfügt über Handlungsspielräume, bleibt aber verfassungsgebunden.

Wo finden sich die Grundlagen?

In Art. 1 Abs. 3 GG und erläutert bei das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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