Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag ist ein Beitrag für die erstmalige Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen, insbesondere von Straßen, Wegen, Plätzen oder Anlagen der Entwässerung. Er dient der anteiligen Finanzierung von Maßnahmen, die Grundstücke baulich oder wirtschaftlich nutzbar machen. Die Erhebung richtet sich vor allem nach dem Baugesetzbuch und ergänzendem Ortsrecht. Beitragspflichtig sind regelmäßig die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke.

Funktion und Voraussetzungen

Voraussetzung ist unter anderem eine beitragsfähige Erschließungsanlage und eine ordnungsgemäß abgeschlossene Herstellung. Die Gemeinde verteilt den umlagefähigen Aufwand nach einem sachgerechten Maßstab.

Beispiel

Nach dem erstmaligen Ausbau einer neuen Wohnstraße setzt die Gemeinde gegenüber den Anliegern Erschließungsbeiträge fest.

Häufige Fragen

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Sie entsteht nach Maßgabe des Gesetzes und der örtlichen Regelungen regelmäßig mit Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme.

Verwandte Begriffe

Beitrag, Bauleitplanung, Abgabenbescheid, Kommunalabgabenrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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