Auffanggrundrecht
Ein Auffanggrundrecht schützt grundrechtlich relevantes Verhalten, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Im Grundgesetz übernimmt vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG diese Funktion. Sie gewährleistet grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, tritt aber hinter besondere Freiheitsrechte zurück. Der weite Schutzbereich steht einer breiten Schranke gegenüber: der verfassungsmäßigen Ordnung, den Rechten anderer und dem Sittengesetz.
Subsidiäre Schutzfunktion
Zunächst ist zu prüfen, ob ein besonderes Grundrecht wie Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit greift. Nur andernfalls dient Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht. Das verhindert grundrechtsfreie Räume.
Schranken
Zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen alle formell und materiell verfassungsgemäßen Normen. Ein Eingriff muss deshalb insbesondere gesetzlich getragen und verhältnismäßig sein.
Beispiel
Eine kommunale Regel untersagt das Füttern von Tauben auf öffentlichen Plätzen. Weil kein spezielles Freiheitsrecht einschlägig ist, kann der Bürger sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.
FAQ
Ist Art. 2 Abs. 1 GG grenzenlos?
Nein. Die Schrankentrias ermöglicht weitreichende, aber verfassungsgemäße Beschränkungen.
Gilt das Auffanggrundrecht für Ausländer?
Ja, Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.
Wo steht die Vorschrift?
In Art. 2 Abs. 1 GG; weitere Erläuterungen bietet das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.