Allgemeine Handlungsfreiheit
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, sofern kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Seit dem Elfes-Urteil versteht das Bundesverfassungsgericht die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ als umfassende Freiheit menschlicher Betätigung. Eingriffe sind innerhalb der Schrankentrias zulässig. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst dabei alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind und verhältnismäßig angewandt werden.
Schutzbereich
Geschützt ist die Freiheit, zu handeln oder nicht zu handeln. Art. 2 Abs. 1 GG erfasst daher nicht nur persönlichkeitsprägende Entscheidungen, sondern grundsätzlich auch alltägliches Verhalten. Diese weite Auslegung schließt Schutzlücken zwischen den besonderen Grundrechten. Ob ein Verhalten gesellschaftlich wertvoll, vernünftig oder üblich ist, entscheidet nicht über seine Einbeziehung in den Schutzbereich.
Auffanggrundrecht und Subsidiarität
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Auffanggrundrecht. Schützt ein spezielles Freiheitsgrundrecht denselben Lebenssachverhalt, wird die staatliche Maßnahme vorrangig an diesem geprüft. So unterfällt eine Meinungsäußerung grundsätzlich Art. 5 Abs. 1 GG. Nur soweit dessen besonderer Schutzbereich nicht eröffnet ist, kommt Art. 2 Abs. 1 GG als selbstständiger Prüfungsmaßstab zum Zug.
Persönlicher Schutz
Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt deshalb Deutsche und Ausländer. Inländische juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf berufen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln ein geschütztes Verhalten rechtlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich macht. Dazu zählen Verbote, Gebote, Sanktionen, belastende Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen. Wegen des weiten Schutzbereichs verlagert sich der Schwerpunkt regelmäßig auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Schranken
Der Wortlaut nennt die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Nach dem Elfes-Urteil bezeichnet die verfassungsmäßige Ordnung hier die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Der Gesetzgeber darf die Handlungsfreiheit daher durch grundsätzlich jede kompetenz- und verfahrensgerecht erlassene Norm beschränken, sofern auch ihre Inhalte mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Rechte anderer und das Sittengesetz besitzen daneben nur geringe eigenständige Bedeutung.
Verhältnismäßigkeit
Eine gesetzliche Grundlage genügt nicht allein. Gesetz und Einzelmaßnahme müssen insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen: Die Beschränkung braucht einen legitimen Zweck, muss geeignet und erforderlich sein und darf den Betroffenen nicht unangemessen belasten. Außerdem sind Bestimmtheitsgebot, Gleichheitssatz und weitere Verfassungsnormen zu beachten.
Elfes-Urteil
Im Urteil vom 16. Januar 1957 betraf die Verfassungsbeschwerde die verweigerte Verlängerung eines Reisepasses. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die Ausreisefreiheit nicht Art. 11 GG, sondern der allgemeinen Handlungsfreiheit zu. Zugleich eröffnete es die Prüfung, ob die einschränkende Norm selbst zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört.
Beispiel
Eine kommunale Satzung verbietet das Füttern von Tauben und bedroht Verstöße mit einem Bußgeld. Das Füttern fällt trotz seines alltäglichen Charakters in den Schutzbereich. Das Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Satzung auf einer wirksamen Ermächtigung beruht, formell und materiell verfassungsgemäß ist und die Belastung zum Schutz legitimer Gemeinwohlbelange verhältnismäßig bleibt.
Häufige Fragen
Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch banales Verhalten?
Ja. Nach der weiten Elfes-Rechtsprechung ist grundsätzlich jede menschliche Betätigung erfasst.
Gilt das Grundrecht nur für Deutsche?
Nein. Es ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt auch Ausländer.
Kann jede gesetzliche Regelung die Freiheit begrenzen?
Nur eine formell und materiell verfassungsgemäße sowie verhältnismäßig angewandte Regelung gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Weiterführende Quellen
Den Wortlaut enthält Art. 2 GG. Grundlegend ist das Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Weitere Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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