|

Allgemeine Handlungsfreiheit

Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, sofern kein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Seit dem Elfes-Urteil versteht das Bundesverfassungsgericht die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ als umfassende Freiheit menschlicher Betätigung. Eingriffe sind innerhalb der Schrankentrias zulässig. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst dabei alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind und verhältnismäßig angewandt werden.

Schutzbereich

Geschützt ist die Freiheit, zu handeln oder nicht zu handeln. Art. 2 Abs. 1 GG erfasst daher nicht nur persönlichkeitsprägende Entscheidungen, sondern grundsätzlich auch alltägliches Verhalten. Diese weite Auslegung schließt Schutzlücken zwischen den besonderen Grundrechten. Ob ein Verhalten gesellschaftlich wertvoll, vernünftig oder üblich ist, entscheidet nicht über seine Einbeziehung in den Schutzbereich.

Auffanggrundrecht und Subsidiarität

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Auffanggrundrecht. Schützt ein spezielles Freiheitsgrundrecht denselben Lebenssachverhalt, wird die staatliche Maßnahme vorrangig an diesem geprüft. So unterfällt eine Meinungsäußerung grundsätzlich Art. 5 Abs. 1 GG. Nur soweit dessen besonderer Schutzbereich nicht eröffnet ist, kommt Art. 2 Abs. 1 GG als selbstständiger Prüfungsmaßstab zum Zug.

Persönlicher Schutz

Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt deshalb Deutsche und Ausländer. Inländische juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf berufen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln ein geschütztes Verhalten rechtlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich macht. Dazu zählen Verbote, Gebote, Sanktionen, belastende Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen. Wegen des weiten Schutzbereichs verlagert sich der Schwerpunkt regelmäßig auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

Schranken

Der Wortlaut nennt die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Nach dem Elfes-Urteil bezeichnet die verfassungsmäßige Ordnung hier die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Der Gesetzgeber darf die Handlungsfreiheit daher durch grundsätzlich jede kompetenz- und verfahrensgerecht erlassene Norm beschränken, sofern auch ihre Inhalte mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Rechte anderer und das Sittengesetz besitzen daneben nur geringe eigenständige Bedeutung.

Verhältnismäßigkeit

Eine gesetzliche Grundlage genügt nicht allein. Gesetz und Einzelmaßnahme müssen insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen: Die Beschränkung braucht einen legitimen Zweck, muss geeignet und erforderlich sein und darf den Betroffenen nicht unangemessen belasten. Außerdem sind Bestimmtheitsgebot, Gleichheitssatz und weitere Verfassungsnormen zu beachten.

Elfes-Urteil

Im Urteil vom 16. Januar 1957 betraf die Verfassungsbeschwerde die verweigerte Verlängerung eines Reisepasses. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die Ausreisefreiheit nicht Art. 11 GG, sondern der allgemeinen Handlungsfreiheit zu. Zugleich eröffnete es die Prüfung, ob die einschränkende Norm selbst zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört.

Beispiel

Eine kommunale Satzung verbietet das Füttern von Tauben und bedroht Verstöße mit einem Bußgeld. Das Füttern fällt trotz seines alltäglichen Charakters in den Schutzbereich. Das Verbot ist nur gerechtfertigt, wenn die Satzung auf einer wirksamen Ermächtigung beruht, formell und materiell verfassungsgemäß ist und die Belastung zum Schutz legitimer Gemeinwohlbelange verhältnismäßig bleibt.

Häufige Fragen

Schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch banales Verhalten?

Ja. Nach der weiten Elfes-Rechtsprechung ist grundsätzlich jede menschliche Betätigung erfasst.

Gilt das Grundrecht nur für Deutsche?

Nein. Es ist ein Jedermann-Grundrecht und schützt auch Ausländer.

Kann jede gesetzliche Regelung die Freiheit begrenzen?

Nur eine formell und materiell verfassungsgemäße sowie verhältnismäßig angewandte Regelung gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung.

Weiterführende Quellen

Den Wortlaut enthält Art. 2 GG. Grundlegend ist das Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Weitere Erläuterungen bieten das-grundgesetz.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | |

    Mehrwertsteuersystemrichtlinie

    Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union. Sie harmonisiert insbesondere Steuergegenstand, Steuerpflichtigenbegriff, Leistungsort, Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug und Grundzüge der Steuersätze. Deutschland setzt ihre Vorgaben vor allem im Umsatzsteuergesetz um. Nationale Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Ist eine hinreichend bestimmte und unbedingte Richtlinienbestimmung nicht fristgerecht umgesetzt, kann sich der Steuerpflichtige unter…

  • |

    Schwellenwert im Vergaberecht

    Ein Schwellenwert im Vergaberecht ist ein unionsrechtlich festgelegter geschätzter Nettoauftragswert, ab dem das europaweit geprägte Vergaberecht des vierten Teils des GWB und der Vergabeverordnungen grundsätzlich anzuwenden ist. Die Schwellenwerte unterscheiden sich nach Auftraggeber und Auftragsart und werden regelmäßig durch EU-Rechtsakte angepasst. Unterhalb der Werte gelten vor allem Haushaltsrecht, UVgO, VOB/A und Landesrecht. Bedeutung Entscheidend ist…

  • Digital Services Act

    Der Digital Services Act ist die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste. Er regelt Pflichten von Vermittlungsdiensten, Hostinganbietern, Onlineplattformen und sehr großen Plattformen oder Suchmaschinen. Vorgesehen sind unter anderem Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte, Transparenzpflichten, Werberegeln, Risikobewertungen und behördliche Aufsicht. Die Pflichten sind nach Größe und Rolle abgestuft. In Deutschland unterstützt das Digitale-Dienste-Gesetz…

  • |

    Offenes Verfahren

    Das offene Verfahren ist eine Verfahrensart des europäischen Vergaberechts, bei der ein öffentlicher Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Jedes interessierte Unternehmen darf unmittelbar ein Angebot einreichen. Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Das Verfahren gewährleistet einen besonders breiten Marktzugang; Verhandlungen über Angebote oder Preise sind grundsätzlich unzulässig. Bedeutung…

  • Fiskalisches Handeln

    Fiskalisches Handeln bezeichnet die Tätigkeit des Staates in privatrechtlichen Formen, insbesondere als Käufer, Mieter, Arbeitgeber, Grundstückseigentümer oder Marktteilnehmer. Der Staat handelt dabei nicht durch Verwaltungsakt, sondern schließt Verträge oder nimmt sonstige Privatrechte wahr. Er bleibt dennoch an Verfassung, Zuständigkeit, Haushaltsrecht und grundlegende Gleichbehandlungsanforderungen gebunden. Für Streitigkeiten ist häufig der ordentliche Rechtsweg eröffnet; die genaue Abgrenzung…

  • | | |

    Anhörung im Asylverfahren

    Anhörung im Asylverfahren ist die persönliche Befragung des Asylbewerbers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Herkunft, Reiseweg, Verfolgungsgründen und möglichen Rückkehrgefahren. Sie ist regelmäßig das zentrale Beweismittel des Asylverfahrens. Der Antragsteller muss seine Gründe vollständig, wahrheitsgemäß und möglichst konkret vortragen sowie verfügbare Unterlagen vorlegen. Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt, die rückübersetzt…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.