Landesverfassungsbeschwerde
Eine Landesverfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zu einem Landesverfassungsgericht, mit dem ein Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aus der jeweiligen Landesverfassung rügt. Ob das Verfahren vorgesehen ist, wer beschwerdeberechtigt ist, welche Maßnahmen angegriffen werden können und welche Fristen gelten, bestimmen Landesverfassung und Landesverfassungsprozessrecht. Die Voraussetzungen sind deshalb nicht bundesweit einheitlich. Prüfungsmaßstab ist grundsätzlich Landesverfassungsrecht, nicht unmittelbar das Grundgesetz. Eine Übertragung bundesrechtlicher Maßstäbe ohne Prüfung des Landesrechts ist daher unzulässig.
Landesrechtliche Grundlage
Die Landesverfassungsbeschwerde beruht nicht allgemein auf dem Grundgesetz oder dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Rechtsgrundlage sind die jeweilige Landesverfassung und das Verfahrensrecht des zuständigen Landesverfassungsgerichts. Die Verfassungsautonomie der Länder führt zu unterschiedlichen Ausgestaltungen: Einige Länder eröffnen eine Individualverfassungsbeschwerde, andere kennen abweichende Rechtsschutzformen. Auch Beschwerdegegenstand, geschützte Rechte, Subsidiarität und Fristen unterscheiden sich.
Gegenstand können je nach Landesrecht Akte der Landesstaatsgewalt sein, insbesondere Entscheidungen von Landesbehörden und Landesgerichten. Ob auch kommunale Maßnahmen oder gerichtliche Entscheidungen aufgrund von Bundesrecht überprüft werden können, richtet sich nach der jeweiligen Kompetenzordnung und der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts.
Abgrenzung zur Bundesverfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht stützt sich auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Ihr Prüfungsmaßstab sind insbesondere die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes. Das Landesverfassungsgericht prüft demgegenüber anhand der Rechte seiner Landesverfassung und innerhalb seiner landesrechtlich bestimmten Zuständigkeit.
Beide Rechtsbehelfe können in bestimmten Konstellationen nebeneinander in Betracht kommen. Die Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde ersetzt jedoch nicht automatisch die Bundesverfassungsbeschwerde und umgekehrt. Für jeden Rechtsbehelf müssen Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Frist selbständig geprüft werden.
Beispiel Bayern
Art. 120 der Bayerischen Verfassung erlaubt jedem Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs anzurufen. Als Landesverfassungsgericht entscheidet er nach dem bayerischen Verfassungsprozessrecht. Art. 51 Abs. 1 VfGHG verlangt insbesondere die Bezeichnung der beanstandeten Handlung oder Unterlassung und des als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechts. Die Beschwerde kann auch gegen die Handlung oder Unterlassung eines Gerichts gerichtet sein.
Rechtswegerschöpfung und Frist in Bayern
Ist gegen den Beschwerdegegenstand ein Rechtsweg zulässig, muss dieser nach Art. 51 Abs. 2 VfGHG grundsätzlich ausgeschöpft sein. Gegen eine letztgerichtliche Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzureichen. Für Fälle ohne eröffneten Rechtsweg enthält Art. 51 Abs. 3 und 5 VfGHG besondere Abhilfe- und Fristregelungen.
Beispiel
Ein Bewohner Bayerns hält eine letztinstanzliche Entscheidung eines bayerischen Gerichts für unvereinbar mit einem Recht der Bayerischen Verfassung. Für eine Landesverfassungsbeschwerde muss er gerade dieses landesverfassungsrechtliche Recht bezeichnen, den eröffneten Rechtsweg ausgeschöpft haben und die zweimonatige Frist des Art. 51 Abs. 2 VfGHG wahren. Die bloße Behauptung, ein Grundrecht des Grundgesetzes sei verletzt, genügt nicht.
FAQ
Gibt es in jedem Land dieselbe Landesverfassungsbeschwerde?
Nein. Bestand und Ausgestaltung des Rechtsbehelfs richten sich nach dem Verfassungs- und Prozessrecht des jeweiligen Landes.
Prüft ein Landesverfassungsgericht unmittelbar das Grundgesetz?
Bei der Landesverfassungsbeschwerde ist der maßgebliche Prüfungsmaßstab grundsätzlich die jeweilige Landesverfassung.
Wie lang ist die Beschwerdefrist?
Das lässt sich nicht bundesweit beantworten. In Bayern beträgt sie gegen eine letztgerichtliche Entscheidung grundsätzlich zwei Monate ab schriftlicher Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung.
Quellen und Vertiefung
Für Bayern ergeben sich Rechtsbehelf und Verfahrensanforderungen aus Art. 120 Bayerische Verfassung und Art. 51 VfGHG. Erläuterungen zur Bayerischen Verfassung bietet bayerische-verfassung.de; die Abgrenzung zum bundesrechtlichen Verfahren vertieft anwalt-verfassungsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.