Europarecht
Europarecht bezeichnet im engeren Sinn das Recht der Europäischen Union: die Gründungsverträge, die Charta der Grundrechte, allgemeine Rechtsgrundsätze, abgeleitete Rechtsakte und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In einem weiteren Sinn umfasst der Begriff auch andere europäische Rechtsordnungen, besonders das Recht des Europarats und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese Systeme sind organisatorisch und rechtlich vom Unionsrecht zu trennen. Das nationale Europarecht bestimmt zudem ihr Verhältnis zum deutschen Recht.
Europarecht der Europäischen Union
Das Recht der Europäischen Union bildet eine eigenständige Rechtsordnung. Seine Grundlage sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hinzu kommen die Protokolle, Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Primärrecht und Sekundärrecht
Das Primärrecht der Europäischen Union steht im Rang über dem Sekundärrecht der Europäischen Union. Zum Sekundärrecht gehören insbesondere Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse nach Art. 288 AEUV. Eine Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels und bedarf grundsätzlich der Umsetzung; unter besonderen Voraussetzungen können einzelne Bestimmungen einer nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie vertikal unmittelbar wirken.
Anwendung in den Mitgliedstaaten
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts verpflichtet nationale Behörden und Gerichte, kollidierendes nationales Recht im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Er hebt die nationale Vorschrift nicht auf. Ob eine unionsrechtliche Norm Einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, richtet sich demgegenüber nach den Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts.
Zuständigkeit und Kontrolle
Die Europäische Union (EU) darf nur innerhalb der Zuständigkeiten handeln, die ihr die Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen haben. Art. 5 EUV ordnet hierfür den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung an. Bei nicht ausschließlichen Zuständigkeiten begrenzt das Subsidiaritätsprinzip ein Tätigwerden der Union; jede Unionsmaßnahme muss außerdem inhaltlich und formal verhältnismäßig sein.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sichert die Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge. Nationale Gerichte wenden Unionsrecht im Ausgangsverfahren an und können oder müssen dem Gerichtshof Auslegungs- und Gültigkeitsfragen im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen. Damit wirken Unionsgerichte und nationale Gerichte in einem dezentralen Rechtsschutzsystem zusammen.
Europarat und Europäische Menschenrechtskonvention
Der Europarat ist keine Institution der EU. Ihm gehören mehr Staaten an als der Europäischen Union. Seine Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; über ihre Einhaltung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Davon zu unterscheiden ist der Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg.
Beispiel
Eine deutsche Behörde wendet eine unmittelbar geltende EU-Verordnung an. Hält ein nationales Gericht deren Auslegung für entscheidungserheblich und zweifelhaft, kann es dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage vorlegen. Rügt der Betroffene dagegen nach Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe eine Verletzung der EMRK, richtet sich eine Beschwerde gegen Deutschland an den EGMR. Beide Verfahren gehören zum Europarecht im weiteren Sinn, beruhen aber auf verschiedenen Rechtsordnungen.
FAQ
Sind Europäische Union und Europarat dasselbe?
Nein. Es handelt sich um verschiedene internationale Organisationen mit eigenen Mitgliedschaften, Rechtsgrundlagen, Organen und Gerichten.
Ist jede EU-Richtlinie unmittelbar anwendbar?
Nein. Richtlinien sind grundsätzlich umzusetzen. Nur hinreichend klare, genaue und unbedingt formulierte Bestimmungen können nach Fristablauf unter weiteren Voraussetzungen gegenüber dem Staat unmittelbar wirken.
Verdrängt Unionsrecht das Grundgesetz?
Unionsrecht genießt im Anwendungsbereich grundsätzlich Anwendungsvorrang. Das komplexe Verhältnis zum Grundgesetz wird jedoch durch die verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte und die unionsrechtlichen Bindungen näher bestimmt.
Quellen und Vertiefung
Die Zuständigkeitsgrundsätze stehen in Art. 5 EUV; die Rechtsakte der Union regelt Art. 288 AEUV. Einen systematischen Überblick mit weiteren Erläuterungen bietet europarecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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