Wiederholungswahl
Eine Wiederholungswahl ist die erneute Durchführung einer bereits abgehaltenen Wahl in dem Umfang, in dem sie im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde. Sie dient der Beseitigung mandatsrelevanter Wahlfehler und ist auf das erforderliche Wahlgebiet begrenzt. Maßgeblich sind die Entscheidung der Wahlprüfungsinstanz und das Bundeswahlgesetz. Die Wiederholung knüpft grundsätzlich an die ursprüngliche Wahl an, statt eine völlig neue allgemeine Wahl einzuleiten.
Voraussetzung
Erforderlich ist eine bestandskräftige Entscheidung, die die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt. Ein bloß behaupteter Wahlfehler genügt nicht. Regelmäßig muss der Fehler mandatsrelevant sein.
Umfang und Verfahren
Die Wahl wird nur dort und insoweit wiederholt, wie die Wahlprüfungsentscheidung es vorgibt. Bei einer Wiederholung innerhalb bestimmter Fristen gelten grundsätzlich die ursprünglichen Wahlvorschläge; nähere Einzelheiten folgen aus Gesetz und Entscheidung.
Beispiel
In mehreren Wahlbezirken führten erhebliche organisatorische Mängel zu langen Ausfällen und unzulässigen Stimmabgaben. Die Wahlprüfung ordnet dort eine Wiederholung an.
FAQ
Ist die Wiederholungswahl dasselbe wie eine Nachwahl?
Nein. Eine Nachwahl holt eine nicht durchgeführte Wahl nach; die Wiederholungswahl folgt auf Ungültigerklärung.
Wird immer bundesweit neu gewählt?
Nein. Der Umfang richtet sich nach Fehler und Wahlprüfungsentscheidung.
Wo steht die Regel?
In § 44 BWahlG und im Wahlprüfungsrecht; weitere Hinweise bietet wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.